220 1879.
Beltanntmachung,
betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiler in Spinnereien.
Auf Grund des F. 139 u der Gewerbe-Ordnung hat der Bunderath nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien
erlassen:
l.
Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen Reiß-
wölfe im Beniebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftigung nicht
gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden.
II.
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfe-
leistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, kritt die Be-
schränkung des §. 135 Absatz 4 der Gewerbe-Ordnung mit folgenden Maßgaben
außer Anwendung:
I. die tägliche Arbeilszeit darf 11 Stunden nicht überschreiten;
2. vor dem Beginn der Beschäftigung ist dem Arbeitgeber für jeden Arbeiter ein
ärzlliches Zeugniß einzuhändigen, nach welchem die körperliche Entwickelung
des Arbeilers eine Beschäftigung bei dem Betriebe der Spinumaschinen bis zu
11 Siunden täglich ohne Gefahr für die Gesundheit zuläßt;
3. der Arbeitgeber hat mit dem ärztlichen Zeugniß nach §. 13F7 Absaß 3 der Ge-
werbe-Ordnung zu verfahren.
In den Näumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß
neben der nach §. 138 Absaß 3 der Gewerbe- Ordnung auszuhängenden Tafel eine
zweite Tafel ausgehängt werden, welche die Bestimmungen unter 1 und UI in deut-
licher Schrift wiedergiebt
Berlin, den 20. Mai 1879.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.