1879. 225
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1879.
& XXIX. Gerichtsvollzieher, rdnung
vom 24. Juni 1879.
Mit höchster Genehmigung Serenissimt wird hiermit auf Grund des §. 37
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze vom 1. März 1879 (Ges.S
S. 27) nachstehende
Gerichtsvollzieher- Ordnung
erlassen.
Erster Abschnill.
Gerichtsvollzieher.
1
Zum Gerichtsvollzieher kann nur ernannt werden, wer
1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
2) die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt hat.
oder von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist,
3) die für den Gerichtsvollzieherdienst erforderliche körperliche Rüstigkeit besitzt,
4) sich in geordneten Vermögensverhältnissen besindet,
5) eine Prüfung bestanden hat.
Von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen befreit, welche die Gerichts.-
schreiberprüfung bestanden haben.
Der Prüfung muß ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst bei einem
von dem Ministerium als der Anstellungsbehörde zu bestimmenden Amtsgerichie
vorangehen. Während dieses Zeitraums ist der Anwärter vonigswess, bei einem
Fürstl. Schw.-Andolfl. Gesetzsammlung XXXX.
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. nul 1879.