226 1879.
Gerichtsvollzieher, nebenbei auch bei einem Gerichtsschreiber zu beschäftigen. Der
Amtsrichter bestimmt den Gercchsroltieter und den Gerichtsschreiber, bei welchen
die Beschäftigung zu erfolgen
Beim Antritte des Aanehungedurahes isl der Anwärter mittelst Handschlags
an Eidesstatt zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten
Dem Amtsrichter liegt die allgemeine, dem Gerichtvollzieher und Gerichts-
schreiber die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes ob.
8. 3.
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet die Anstellungöbehörde.
Dem Gesuche um Zulassung ist der Geburtsschein, eine kurze selbstverfaßte und
selbstgeschriebene Darstellung des Lebenslaufes, sowie der Ausweis über die Militär-
verhältnisse und über die erlangte Schulbildung beizufügen.
8. 4.
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter mit der einstweiligen selbständigen
Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes in sämmtlichen oder einzelnen Zweigen
desselben beauftragt war (§. 38 ff.), kann auf den Vorbereitungsdienst ganz oder
theilweise angerechnet werden.
8. 5.
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes hat der Amtsrichter nach Anhhrung
des Gerichtsvollziebers und des Gerichtsschreibers ein Zeugniß auszustellen und
dasselbe der Anstellungsbehörde vorzulegen. Lehlere entscheidet über die Zulassung
zur Prüfung.
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwöärter zur Ablegung der
Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ist
8. 6.
Die Prüfung wird bei dem Landgerichte zu Rudolstadt abgelegt.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden Richter, Staatsanwälte oder
andere Beamte von dem Ministerium ernannt.
Die einzelnen Prüsungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission
abzunehmen.
Die geschäftliche Leitung der Prüfungskommission steht dem Präsidenten des
Landgerichts zu.