228 1879.
§. 12.
Der Ernennung des Anwärters zum Gerichtsvollzieher soll in der Regel die
einstweilige selbständige Wahrnehmung der Geschäfte eines Gerichtovollziehers während
der Dauer von mindestens drei Monaten vorangehen.
8. 13.
Die Anstellung der Gerichtsvollzieher erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über
den Civilstaatödienst.
8. 14.
Die Gerichtsvollzieher haben vor der Einführung in das Amt eine Kaution
zu bestellen, deren Höhe von der Anstellungsbehörde bestimmt wird, die aber
mindestens 600 Mark betragen muß.
Wird die Kautionsbestellung wiederbolter Aufforderung ungeachtet verzögert,
so ist die Ernennung zurückzunehmen.
15.
Nach Bestellung der Kaution werden die Gerichtsvollzieher von dem Amtté-
richter nach den für Staatsdiener bestehenden Vorschristen eidlich verpflichtet und
unter Aushändigung des Dienstsiegels in ihr Amt eingeführt.
8. 16.
Die Gerichtsvollzieher werden bei den Amtsgerichten augeslellt.
Sie haben ihren amtlichen Wohnsih am Orte des Amtsgerichts. Von dem
Ministerium kann ihnen jedoch der amtliche Wohnsitz auch an einem auderen Orte
angewiesen werden.
C. 17.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher wird bis auf Weiteres dahin
bestimmt, daß sich die Zuständigkeit der bei den Amtsgerichten Rudolstadt, Stadt-
ilm, Königsee, Oberweißbach und Leutenberg angestellten Gerichtsvollzieher auf die
Bezirke dieser fünf Amtgerichte, die Zuständigkeit der bei den Amtsgerichten
Frankenhausen und Schlotheim angestellten Gerichtsvollzieher auf die Bezirke dieser
beiden Amtsgerichte erstreckt.
8. 18.
Der Geschäftskreis der Gerichtsvollzieher in sachlicher Beziehung wird durch
die in den Reichs, und Landesgesetzen getroffenen Zuständigkeitsnormen, sowie durch
die Vorschriften der §F. 19 und 20 bestimmt.