Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 220 
8. 19. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer dienst- 
lichen Stellung entsprechen und ihnen von den Gerichten, deren Vorständen, den 
Staatsanwaltschaften oder mit Genehmigung des Ministeriums von den Ver- 
waltungsbehörden ertheilt werden, auszuführen, insbesondere: 
Behändigungen, mit oder ohne Beurkundung derselben, auch in solchen Fällen, 
in denen die Behändigung nicht in Form der Zustellung erfolgt, vorzunehmen, 
in Strassachen Befehle, welche die Verhaftung, Vorführung oder vorläufige 
Festnahme einer Person, sowie die Vornahme von Durchsuchungen, Beschlag- 
nahmen und Einziehungen betreffen, auszuführen oder bei der Ausführung 
Hülfe zu leisten, 
) in einzelnen Sitzungen der Gerichte den inneren Dienst wahrzunehmen. 
5 . 20. 
Die Gerichtsvollzieher sind auf Anordnung der Anstellungsbehörde verpflichtel, 
den inneren Dienst in den Situngen des Amtsgerichts gegen eine als Pausch- 
quantum im voraus festzusetzende Entschädigung ständig wahrzunehmen. Die An- 
ordnung der Austellungsbehörde ist jederzeit widerruflich. 
8. 21. 
Sind bei einem Amtsgerichte mehre Gerichtsvollzieher bestellt, so werden die 
Geschäfte, welche von Amtswegen anzuordnen oder unter Vermittelung des Gerichts- 
schreibers den Gerichtsvollziehern zu übertragen sind, im voraus verlheilt. Die 
Vertheilung soll in der Regel unter sämmtliche Gerichtsvollzieher und thunlichst 
nach örtlich abgegrenzten Bezirken erfolgen 
Die näheren Anordnungen im Betreff der Geschäftsvertheilung sind, soweit die- 
selben nicht von der Anstellungsbehörde oder in deren Auftrage durch den Prästidenten 
des Landgerichts getroffen werden, von dem Amtsrichter zu erlassen. 
Abweichungen von der im voraus angeordneten Geschäftsvertheilung sind nur 
aus besonderen Gründen im einzelnen Falle mit Genehmigung des Amterichters zulässig. 
Die Gültigkeit der Handlung eines Gerichtsvollziehers wird dadurch nicht be- 
rührt, daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung einem der anderen Gerichts- 
vollzieher zu übertragen gewesen wäre. 
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§. 22. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten für die Amtshandlungen, welche ihnen von den
	        
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