Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 231 
8. 28. 
Die Gerichtsvollzieher tragen eine Diensikleidung. Sie haben dieselbe auf 
eigene Koslen zu beschaffen. X 
Die Dienstkleidung besteht aus einem dunkelblauen Tuchrocke mit stehendem 
schwarzen Sammetkragen und weißen Metallknöpfen mit dem Doppeladler ohne 
Umschrist, und aus einer Mütze von der Farbe des Nockes mit Kokarde und schwarzem 
Sammetstreifen als Borte. 
KS. 29. 
Die Gerichtsvollzieher müssen an ihrem amtlichen Wohnsitze wohnen und ein 
Geschäftslokal haben. Die Haltung mehrer Geschäftslokale ist ihnen nicht gestattet. 
8. 30. 
Die Gerichtövollzieher haben, soweit es nach Lage der Verhaͤlinisse erforderlich 
ist, zur Unterbringung gepfändeter Sachen ein Pfandlokal zu halten. 
§ 31. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen die Ausführung eines innerhalb ihrer örtlichen 
Zuständigkeit und ihres Geschäftskreises (§§. 17 bis 20) erhaltenen Auftrags nur 
ablehnen, wenn sie im einzelnen Falle von der Ausübung ihres Amts krast Gesetzes 
ausgeschlossen sind (§. 156 des Gerichtsverfassungsgesetzes und §F. 39 des Aus- 
führungsgesetzes zu demselben). 
5. 32. 
Der Gerichtsvollzieher ist nicht besugt, die Ausführung eines Auftrags einer 
anderen Person zu übertragen. 
Steht die Erledigung einer im unmittelbaren Auftrag einer Partei auszufüh- 
renden Dienstverrichtung in Frage, so hat der Gerichtsvollzieher im Fall einer be- 
Fründeten rechllichen oder thatsächlichen Verhinderung hiewon unter Angabe des 
Grundes den Austraggeber zu benachrichtigen. Ist die sofortige Benachrichtigung des 
Auftraggebers nicht thunlich, oder ersordert das Interesse der Partei die unverzögerte 
Erledigung des Auftrags, oder ist der Auftrag von einer Behörde oder dem Ge, 
richtsschreiber erlheilt, so hat der verhinderte Gerichtsvollzieher die Bestellung des 
Stellvertreters sofort bei dem Amtsrichter zu beantragen. 
Der Amtsrichter ist ermächtigt, für einzelne Amtshandlungen einen anderen 
Gerichtsvollzieher als Stellvertreter zu bestellen.
	        
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