Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

232 1879. 
Ist einem behinderken Gerichtsvollzieher ein genereller Stellvertreter bestellt, so 
gehen die dem ersteren ertheilten Aufträge von selbst auf den Siellvertreter über. 
8. 33. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen für ihre Amtöhandlungen über die ihnen zustehen- 
den Gebühren und baaren Auslagen hinaus keine Vergütungen annehmen, fordern 
oder sich versprechen lassen. Desgleichen ist ihnen die Verabredung einer geringeren 
Vergütung als der ihnen zustehenden Gebühren und baaren Auslagen untersagt. 
Bei der Zwangsvollstreckung dürfen sie die ihnen zustehenden Gebühren und 
Vergütungen an baaren Auslagen von dem Schuldner ihres Auftraggebers nur an- 
nehmen, wenn zugleich ihr Auftraggeber wegen seiner Forderung vollständig be- 
sriedigt wird. 
S. 34. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als Proceß= 
bevollmächtigte oder Beistände nur für nahe Angehörige vor Gericht austreten. Zu 
den nahen Angehörigen gehören die Ehefrau, sowie diejenigen Personen, mit welchen 
der Gerichtsvollzieher in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption 
verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten 
Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft be- 
gründet ist, nicht mehr besteht. 
8. 35. 
In Ansehung der Uebernahme von Nebengeschäften unierliegen die Gerichts- 
vollzieher den allgemeinen, für die Staatediener bestehenden Vorschriften. 
8. 36. 
Das Recht der Aussicht steht hinsichtlich der Gerichtsvollzieher dem im §. 41 
Ziff. 4 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze bezeichneten Amts- 
richter, sowie den demselben vorgesetzten Aufsichtsbeamten zu. 
Der Amtsrichter, welchem an sich nicht das Recht der Aufsicht gebührt, ferner 
der Untersuchungsrichter, der beaustragte Richter, die Vorsitzenden der Kammern 
und Senate, der Erste Staatsanwalt und der Oberstaatsanwalt haben die in §F. 42 
des angeführten Gesetzes erwähnte Befugniß gegenüber den Gerichtsvollziehern ihres 
Bezirks, sofern es sich um die Ausführung eines Amtsgeschäfts in ihrem Auftrage 
handelt. Beschwerden über die Ertheilung von Rügen oder die Festseyung von 
Ordnungsstrasen werden im Aufsichtswege erledigt.
	        
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