Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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8. 37. 
Bei Erledigung einer Dienststelle durch Tod oder Entlassung, sowie bei ein- 
tretender Amtssuspension oder Verhaftung des Gerichtsvollziehers hat der Amterichter: 
) die Ablieferung des Dienstsiegels, der Dienstregister und sonstigen dienstlichen 
Papiere an das Amtsgericht zu veranlassen; 
2) für die Sicherstellung der aus Anlaß des Dienstes in den Gewahrsam des 
Gerichtsvollziehers gekommenen Gelder, Imdsch Lesrsisict und sonstigen 
Sachen, welche den Parteien gehören, Sorge zu 
Die unter Nr. 1 getroffene Vorschrift kommt 7nn5 1r Hoale der Versetzung 
eines Gerichtsvollziehers zur Anwendung. 
Zweiler Abschnilt. 
Gerichtsvollzieher kraft Auftrags. 
8. 38. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes, im Falle 
einer erforderlichen Aushülfe oder Stellvertretung für sämmmtliche Zweige desselben, 
können durch Verfügung des Ministeriums beauftragt werden: 
1) Personen, welche die Gerichtsvollzieherprüfung oder die Gerichteschreiber- 
prüfung bestanden haben. 
2) Personen, welche im Vorbereitungsdienste für das Gerichtsvollzieheramt 
mindestens drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher beschäftigt worden sind, 
3) Gerichtediener, 
4) andere Unterbeamte der Justizbehörden, welche ihre ausreichende Befähigung 
zur einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes dargethan haben, 
unter der gleichen Voraussetzung auch andere öffentliche Beamte. 
8. 39. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes dürfen in 
jedem Falle nur Personen beauftragt werden, welche sich in geordneten Vermögens- 
verhältnissen befinden. Die Erfüllung der übrigen in §. 1 bezeichneten Voraus- 
setzungen der definitiven Anslellung ist nicht erforderlich. 
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8. 40. 
Die Bestimmungen der S§. 14 bis 24, 27 bis 37 finden, vorbehaltlich der 
in den §§. 41 bis 44 enthaltenen Vorschriften, auch hinsichtlich der mit der einst- 
Farfll. Schw.-Rudolst. Gesetsammlung XXNK.
	        
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