Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

234 1879. 
weiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen ent- 
sprechende Anwendung. 
§S. 41. 
Bei Gefahr im Verzuge kaunn der Auftrag durch den Amtrichter unter Vor- 
behalt der Genehmigung der Anstellungsbehörde ertheilt werden. 
8. 42. 
Die Anstellungsbehörde bestimmt über die Bestellung einer Kaution. Dieselbe 
kann bis zur Höhe von sechshundert Mark gefordert werden. 
S. 43. 
Zum Tragen der Dienstkleidung sind die mit der einstweiligen Wahrnehmung 
des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen nichl verpflichtet. Es kann ihnen 
jedoch von der Anstellungsbehörde die Verpflichtung auferlegt werden, ein Dienstab- 
zeichen zu tragen. 
S. 44. 
Wird ein etatsmäßig angestellter Beamter der Justizverwaltung mit der einst- 
weiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt, so ist in jedem 
einzelnen Falle von der Austellungsbehörde zu bestimmen, inwieweit mit Rücksicht 
auf den Fortbezug des Gehaltes die in den 55. 20 und 23 gedachte Entschädigung 
zu kürzen ist. 
8. 45. 
Bei Gefahr im Verzuge ist der Amtsrichter ermächtigt, mit der Wahrnehmung 
einzelner, den Gerichtsvollziehern zugewiesener Geschäfte eine Person, welche zur 
einstweiligen Wahmehmung des Gerichtsvollzieherdienstes befähigt ist, und in deren 
Ermangelung jede andere von ihm für geeignet erachtete Person zu beauftragen. 
Der Beaustragte ist, sofern er nicht den allgemeinen Diensteid geleistet hat, 
mittelst Handschlages an Eidesstatt dahin zu verpflichten, daß er die Obliegenheiten 
eines Gerichtsvollziehers getreulich erfüllen wolle. 
Er erwirbt für die ihm übertragene Amtshandlung die tarismäßigen Gebühren 
und Vergütungen an baaren Auslagen. Diese Vorschrift findet auch Anwendung, 
wenn der Beauftragte etatsmäßig angestellter Beamter ist.
	        
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