234 1879.
weiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen ent-
sprechende Anwendung.
§S. 41.
Bei Gefahr im Verzuge kaunn der Auftrag durch den Amtrichter unter Vor-
behalt der Genehmigung der Anstellungsbehörde ertheilt werden.
8. 42.
Die Anstellungsbehörde bestimmt über die Bestellung einer Kaution. Dieselbe
kann bis zur Höhe von sechshundert Mark gefordert werden.
S. 43.
Zum Tragen der Dienstkleidung sind die mit der einstweiligen Wahrnehmung
des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen nichl verpflichtet. Es kann ihnen
jedoch von der Anstellungsbehörde die Verpflichtung auferlegt werden, ein Dienstab-
zeichen zu tragen.
S. 44.
Wird ein etatsmäßig angestellter Beamter der Justizverwaltung mit der einst-
weiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt, so ist in jedem
einzelnen Falle von der Austellungsbehörde zu bestimmen, inwieweit mit Rücksicht
auf den Fortbezug des Gehaltes die in den 55. 20 und 23 gedachte Entschädigung
zu kürzen ist.
8. 45.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Amtsrichter ermächtigt, mit der Wahrnehmung
einzelner, den Gerichtsvollziehern zugewiesener Geschäfte eine Person, welche zur
einstweiligen Wahmehmung des Gerichtsvollzieherdienstes befähigt ist, und in deren
Ermangelung jede andere von ihm für geeignet erachtete Person zu beauftragen.
Der Beaustragte ist, sofern er nicht den allgemeinen Diensteid geleistet hat,
mittelst Handschlages an Eidesstatt dahin zu verpflichten, daß er die Obliegenheiten
eines Gerichtsvollziehers getreulich erfüllen wolle.
Er erwirbt für die ihm übertragene Amtshandlung die tarismäßigen Gebühren
und Vergütungen an baaren Auslagen. Diese Vorschrift findet auch Anwendung,
wenn der Beauftragte etatsmäßig angestellter Beamter ist.