1879. 235
Dritier Abschnill.
Hülfsgerichtsvollzieher.
S. 46.
Mit der Vomahme solcher Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, welche von
Amtswegen angeordnet werden, können im Falle des Bedürfnisses durch das Mi-
nisterium besondere Personen widerruflich beauftragt werden (Hülfsgerichtsvollzieher).
Der Auftrag kann auf einzelne Gattungen dieser Geschäfte beschränkt werden.
S. 47.
Die Bestimmungen der §§. 15 bis 17. 19 bis 21, 23, 27 und 29, 31
bis 39, 41, 43 und 44 finden, vorbehaltlich der in I§. 48 und 49 enthaltenen Vor-
schriften, auch hinsichtlich der Hülfsgerichtsvollzieher entsprechende Anwendung.
S. 48.
Zur Wahrnehmung der Geschäfte eines Hülfsgerichtsvollziehers sind die in §. 38
bezeichneten Personen gleichmäßig befähigt.
8. 49.
Einer Kautionsbestellung bedarf es nicht.
8. 50.
Die Gerichtsdiener sind zur Uebernahme der Geschäfte eines Hülfsgerichtevoll.
ziehers neben den Gerichtsdienergeschäften verpflichtek.
Vierter Abschnilt.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
8. 51.
Bei der erstmaligen Anstellung der Gerichtsvollzieher, ingleichen bei der An-
stellung von Gerichtsvollziehern innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkraft.
treten des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt dem Ministerium vorbehalten, von An-
wendung der in den Ss§. 1 bis 12 bezüglich der Prüsungen und des Vorbereitungs-
dienstes gegebenen Vorschriften ganz oder theilweise abzusehen und sich in jedem
einzelnen Falle in der ihm geeignet erscheinenden Weise von der Befähigung des
Anzustellenden Ueberzeugung zu verschaffen.