1879. 237
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
16. Stück vom Jahre 1879.
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 5. Juli 1879.
betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen für den
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 1879 beschlossen, daß
bei der Ausslellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebelrieb im Umhberzieben
für Gesellschaften, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, tbeatralische Vor-
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten öfsentlich darbieten wollen (Gewerbeordnung
S. 59), nach solgenden Grundsäßen zu versahren sei:
*
—
1) Bei umherziehenden Gesellschaften der bezeichneten Art können sowohl ge-
meinsame Legitimationsscheine für die Gesellschaft als solche, wie auch, an
deren Stelle, besondere Legitimationsscheine für die einzelnen Mitglieder aus-
gefertigt werden. In letztere kann ein Vermerk aufgenommen werden, nach
welchem den Inhabern der Gewerbebetrieb nur im Verbande einer Gesell-
schaft überhaupt oder im Verbande einer bestimmten Gesellschaft gestattet
sein soll. Wie hiernach die Ausstellung im einzelnen Falle erfolgt, bleibt
von dem Antrage des Gewerbetreibenden abhängig. In dem Legitimations-
scheine für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu
vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer austreten will.
In dem für den einzelnen Gewerbetreibenden ausgefertigten Legitimations-
scheine sind Vermerke, welche den Gewerbebetrieb auf die Ausübung in einem
Gesellschaftsverbande beschränken, beispielsweise der Vermerk# ½ Mitglied
Furüll. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXN.
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Zul 1879.