Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 237 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
16. Stück vom Jahre 1879. 
  
XXXI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 5. Juli 1879. 
betreffend die Ausstellung von Legitimationsscheinen für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 21. Juni 1879 beschlossen, daß 
bei der Ausslellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebelrieb im Umhberzieben 
für Gesellschaften, welche Musikaufführungen, Schaustellungen, tbeatralische Vor- 
stellungen oder sonstige Lustbarkeiten öfsentlich darbieten wollen (Gewerbeordnung 
S. 59), nach solgenden Grundsäßen zu versahren sei: 
* 
— 
1) Bei umherziehenden Gesellschaften der bezeichneten Art können sowohl ge- 
meinsame Legitimationsscheine für die Gesellschaft als solche, wie auch, an 
deren Stelle, besondere Legitimationsscheine für die einzelnen Mitglieder aus- 
gefertigt werden. In letztere kann ein Vermerk aufgenommen werden, nach 
welchem den Inhabern der Gewerbebetrieb nur im Verbande einer Gesell- 
schaft überhaupt oder im Verbande einer bestimmten Gesellschaft gestattet 
sein soll. Wie hiernach die Ausstellung im einzelnen Falle erfolgt, bleibt 
von dem Antrage des Gewerbetreibenden abhängig. In dem Legitimations- 
scheine für den Unternehmer einer Schauspielergesellschaft ist ausdrücklich zu 
vermerken, daß der Gewerbetreibende als Unternehmer austreten will. 
In dem für den einzelnen Gewerbetreibenden ausgefertigten Legitimations- 
scheine sind Vermerke, welche den Gewerbebetrieb auf die Ausübung in einem 
Gesellschaftsverbande beschränken, beispielsweise der Vermerk# ½ Mitglied 
Furüll. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXN. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 21. Zul 1879.
	        
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