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1879.
einer Musik= (Schauspiel u. s. w.) Gesellschaft" oder „als Mitglied der
Musikgesellschaft des X &", auf der ersten Seite des durch Beschluß des
Bundesraths vom 21. Juni 1878 — 5. 385 der Protokolle — festgestellten
Formulars A, in den für die nähere Angabe des beabsichtigten Gewerbe-
betriebs vorbehaltenen Naum einzutragen. In den für Gesellschaften ausge-
sertigten gemeinsamen Legitimationsscheinen ist an der gleichen Stelle der
Vermerk: „als Unternehmer einer Musik. (Schauspiel= u. s. w.) Gesellschaft,
welche aus den auf Blatt 2 bezeichneten Mitgliedern besteht", vorzutragen
und auf dem zweiten Blatte des Formulars (nicht in dem für die Bezeich-
nung der Begleiter bestimmten Naume) ein Verzeichnih der Mitglieder
nach Namen- und Personen-Beschreibung zu geben.
Rudolstadt, den 5. Juli 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
XXIXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 6. Juli 1879, betreffend die Cassation älterer Acten der Gerichte
und der staatsanwaltschaftlichen Behörden.
Das nachstehende Regulativ, die Cassation älterer Acten der Gerichte und der
staatsanwaltschaftlichen Behörden betrefsend, nebst Anlage wird hierdurch zur Nach-
achtung Seitens der betrefsenden Behörden bekannt gemacht.
Rudolstadt, den 6. Juli 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Regulatin,
betreffend die Cassation älterer Acten der Gerichte und der
staatsanwaltschaftlichen Behörden.
8. 1.
Die Vorschristen dieses Regulativs über Cassation älterer Acten beziehen sich
zunächst und bis auf weitere Anordnung nur auf solche Acten der Gerichte und