Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 239 
staatsanwaltschastlichen Behörden, welche vor dem 1. October 1879 entstanden und 
abgeschlossen sind. 
Die Acten der gemeinschaftlichen Gerichte und staalsanwaltschaftlichen Behörden 
bleiben außer Betracht. 
8. 2. 
Die in Anlage & aufgeführten Acten dürfen, vorbehaltlich der Bestimmung 
des §. 5, im Wege des in den S§. 6 und folgende vorgeschriebenen Verfahrens 
und nach den für die einzelnen Gatlungen daselbst gesetzten Fristen und gegebenen 
näheren Bestimmungen cassirt werden. 
Soweit in Anlage nicht etwas Anderes bestimmt ist, fangen die Fristen 
mit dem Tage der letzten in den Acten ersichtlichen Beschlußfassung oder Verfügung 
zu laufen an. 
Acten, welche unter keine der in Anlage A aufgeführten Gattungen fallen, sind 
von der Cassation ausgeschlossen. 
8. 3. 
Von Bekanntmachung dieses Regulativs ab ist auf alle Actenstücke gleichzeitig 
mit der Zurücklegung ein Vermerk zu setzen, aus welchem das Jahr ersichtlich ist. 
in dem das Actenstück cassationsfähig wird (Zu cassiren im Jahre . ). Der 
die Zurücklegung beschließende Beamte hat, falls aus besonderen Gründen (F. 5) 
oder überhaupt die Cassation ausgeschlossen ist, dies bei dem Zurücklegungsbeschlusse 
zu bemerken. 
Bei Neubeschafsung von Actendeckeln ist für entsprechenden Vordruck Sorge 
zu tragen. 
8. 4. 
Alsbald nach Bekanntmachung dieses Regulativs sind die nach Maßgabe des- 
selben zur Cassation geeigneten Akten zu cassiren. 
In Zukunft sindet eine weitere Cassation der inzwischen cassationsreif geworde, 
nen Acten so ofl statt, als dies nach dem Ermessen des Vorstandes der Behörde 
mit Rücksicht auf das Raumbedürfniß in dem Archive nothwendig erscheint. 
8. 5. 
Diejenigen Acten, welche nach den in Anlage 4 gegebenen Vorschriften zwar 
an sich cassationsfähig sein würden, aber eine besonderes juristisches, psychologisches, 
tatistisches, literarisches, geschichtliches oder kulturgeschichtliches Interesse (und zwar 
36
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.