Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

240 1879. 
allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte der Entwickelung einzelner 
Zweige der Staatsverwaltung, für die Chronik einzelner Gemeinden oder Familien) 
haben, sind von der Cassation auszunehmen. 
Ueber Acten solcher Art ist bei Vornahme des Cassalionsgeschäftes ein Ver- 
zeichniß aufzustellen, welches kürzlich den Grund der Beanstandung der Cassation 
angiebt. Dieses Verzeichniß ist sodann unter einstweiliger Verwahrung der in ihm 
ausgesubten Acten an das Ministerium zur weiteren Entschließung einzusenden. 
Vorständen der einzelnen Behörden bleibt es unbenommen, nach ihrem 
Emesen einzelne Actenstücke auch aus besonderen anderen Gründen von der 
Cassation auszunehmen. 
8. 6. 
Die nach diesem Regulative zur Cassation geeigneten Acten werden von den 
durch den Vorstand der Behörde hierzu bestimmten Beamten ausgesondert und dem- 
nächst verkaust. 
Die mit dieser Aussonderung betrauten Beamten sind zuvor mit eingehender 
Instruktion zu versehen, auch hat der Vorstand der Behörde in geeigneter Weise 
eine Aufsicht darüber zu führen oder anzuordnen, daß bei der Aussonderung in 
Gemähheit dieses Negulativs verfahren wird. 
In allen Fällen, in denen dem mit der Aussonderung beauftragten Beamten 
Zweifel über die Zulässigkeit der Cassalion einzelner Acten beigehen, ist die Ent- 
schließung des Vorstandes der Behörde einzuholen. 
8. 7. 
Der Verkauf der endgültig zu cassirenden Acten darf nur gegen baare Be- 
zahlung nach dem Gewichte und unter der Bedingung sofortigen Einstampfens 
ersolgen. 
Dao Zuwiegen der Acten an den Käufer hat im Beisein eines Beamten oder 
wenigstens eines verpflichteten Dieners zu geschehen. 
uer Käufer hat sich bei der Abnahme schriftlich zu verpflichten, die sämmtlichen 
gekausten Acten ohne Ausnahme innerhalb bestimmter Zeit einstampfen zu lassen 
und bis dahin, wo dies geschieht, Niemandem deren Durchsicht zu gestatten. Für 
den Zuwiderhandlungsfall ist eine Konventionalstrase bis auf Höhe des doppelten 
Betrages der für sämmtliche erstandene Acten gezahlten Kaufsumme vertragsmäßig 
festzustellen und dabei dem Vorstande der verkaufenden Behörde die Befugniß zur
	        
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