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allgemeingeschichtliches oder ein solches für die Geschichte der Entwickelung einzelner
Zweige der Staatsverwaltung, für die Chronik einzelner Gemeinden oder Familien)
haben, sind von der Cassation auszunehmen.
Ueber Acten solcher Art ist bei Vornahme des Cassalionsgeschäftes ein Ver-
zeichniß aufzustellen, welches kürzlich den Grund der Beanstandung der Cassation
angiebt. Dieses Verzeichniß ist sodann unter einstweiliger Verwahrung der in ihm
ausgesubten Acten an das Ministerium zur weiteren Entschließung einzusenden.
Vorständen der einzelnen Behörden bleibt es unbenommen, nach ihrem
Emesen einzelne Actenstücke auch aus besonderen anderen Gründen von der
Cassation auszunehmen.
8. 6.
Die nach diesem Regulative zur Cassation geeigneten Acten werden von den
durch den Vorstand der Behörde hierzu bestimmten Beamten ausgesondert und dem-
nächst verkaust.
Die mit dieser Aussonderung betrauten Beamten sind zuvor mit eingehender
Instruktion zu versehen, auch hat der Vorstand der Behörde in geeigneter Weise
eine Aufsicht darüber zu führen oder anzuordnen, daß bei der Aussonderung in
Gemähheit dieses Negulativs verfahren wird.
In allen Fällen, in denen dem mit der Aussonderung beauftragten Beamten
Zweifel über die Zulässigkeit der Cassalion einzelner Acten beigehen, ist die Ent-
schließung des Vorstandes der Behörde einzuholen.
8. 7.
Der Verkauf der endgültig zu cassirenden Acten darf nur gegen baare Be-
zahlung nach dem Gewichte und unter der Bedingung sofortigen Einstampfens
ersolgen.
Dao Zuwiegen der Acten an den Käufer hat im Beisein eines Beamten oder
wenigstens eines verpflichteten Dieners zu geschehen.
uer Käufer hat sich bei der Abnahme schriftlich zu verpflichten, die sämmtlichen
gekausten Acten ohne Ausnahme innerhalb bestimmter Zeit einstampfen zu lassen
und bis dahin, wo dies geschieht, Niemandem deren Durchsicht zu gestatten. Für
den Zuwiderhandlungsfall ist eine Konventionalstrase bis auf Höhe des doppelten
Betrages der für sämmtliche erstandene Acten gezahlten Kaufsumme vertragsmäßig
festzustellen und dabei dem Vorstande der verkaufenden Behörde die Befugniß zur