1879. 243
Frage gekommen sind, welchenfalls die Acten von der Cassation auszu-
nehmen sind
Anmerkung zu Nr. 3 und 4.
Vormundschaftsacten und Erbschaftsregulirungsacten, in denen Testamente ent-
halten sind, sind von der Cassation auszunehmen.
Acten über besonders wichtige und umsängliche Vormundschaften und Erbschafts-
regulirungen, insbesondere solche, bei denen fideicommissarische Successionen und der-
gleichen auf lange Zeit hinaus wirkende Verhältnisse in Frage gekommen sind, sind
gleichfalls von der Cassation auszunehmen.
UI Streitige Civilsachen.
1) Acten, betreffend Processe und Concurse in erster Instanz, soweit sie nicht
diugliche Ansprüche an Immobilien betreffen, nach 44 Jahren. Soweit
sie dingliche Ansprüche an Immobilien betreffen, sind sie von der Cassation
auszunehmen. Acten, die Todeserklärung Abwesender betreffend, sind gleich-
falls von der Cassation auszunehmen.
2) Acten, betreffend Beitreibung von Resten aller Art nach 10 Jahren.
3) Acten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, nach 5 Jahren von
Erledigung der betreffenden Requisitionen.
4) Acten, betrefsend einzelne besondere Austräge und deren Erledigung, nach 5
Jahren von Erledigung der betreffenden Austräge.
Anmerkung zu 3 und 4.
Acten, betreffend Hilfsvollstreckung zu Folge Auftrags der Kreisgerichte, bei
denen die Hauptsache ergangen ist, sind wie die Acten unter Nr. 1 zu behandeln.
IV. Untersuchungs. und Strafsachen.
1) Untersuchungstabellen nach 10 Jahren seit Abschluß.
2) Acten, betrefsend Wahl der Geschworenen nach dckbcszumldkkobck
1879 gültigen Gesetzgebung, vom 1. Oktober 950 ab.
3) Acten, betreffend einzelne Untersuchungen, 5#3
u) Acten, betrefsend Untersuchungen wegen Teriign einschließlich der-
jenigen, welche auf Antrag von der Staatsanwaltschaft verfolgt werden,
nach 5 Jahren von der letzten strafgerichtlichen Handlung ab gerechnet.
b) Acten, betreffend Untersuchungen wegen Uebertretungen,
un) sofern die Acten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer