Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

244 1879. 
Verurtheilung nicht geführt hat, nach einem Jahre von der Zurück. 
legung ab, 
Ih) sofern eine Verurkheilung erfolgt ist, nach 5 Jahren von der Ver- 
büßung der Strase oder, falls letztere nicht erfolgt ist, von der letz- 
ten auf Vollstreckung der Strafe gegen den Ventheilten gerichleten 
andlung ab, 
e) Acten, betreffend Untersuchungen wegen Holzdiebstahls, 
un) sofern die Acten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer 
Verurkheilung nicht geführt hat, nach 5 Jahren von der Zurück. 
legun 
bh) sofern eine Verurtheilung erfolgt ist, nach 5 Jahren von der Straf- 
verbüßung ab, oder, falls letztere nicht erfolgt ist, nach 5 Jahren 
von der letzten, gegen den Verurtheilten auf Vollstreckung der Strafe 
gerichteten Handlung ab; 
4) Acten, betreffend Untersuchungen wegen Vergehen — vorbehaltlich obiger 
Bestimmungen unter n und c —, 
an) sofern sie zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Ver- 
urtheilung nicht geführt hat, nach 20 Jahren von der Zurück- 
legung ab, 
bh) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis er. 
lassen, oder ob dieselbe nicht hat voallstreckt werden können, nach 
30 Jahren von der letzten, auf Vollstreckung gerichteten Handlung, 
bezüglich von Erlaß der Strafe ab. 
4) Acten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, sowie betreffend einzelne 
besondere Austräge und deren Erledigung, nach 5 Jahren von Erledigung 
der betreffenden Requisilionen und Aufträge. 
B. Acten der Kreisgerichte. 
I. Generalien. 
1) Acten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, wie bei den 
Einzelgerichten. 
2) Registranden, Terminskalender, Bestellungs., Relations., Postbücher, Acten, die
	        
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