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1879.
IV. Untersuchungs= und Strafsachen.
1) Acten, betreffend Handhabung der Strafgesetze und Strafproceßordnung im
Allgemeinen, Einfluß auf die Polizei, Verhältnisse zu derselben, soweit sich
diese Acten auf das vor Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs geltende
Strasrecht und die bis zum 1. October 1879 geltenden Strafproceßvorschriften
beziehen, nach 5 Jahren vom 1. October 1879 ab.
2) Gefangenenbücher nach 5 Jahren, Untersuchungstabellen nach 20 Jahren
vom Abschluß.
3) Acten, betreffend Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in erster
Instanz,
n) sofern sie zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Verurtheilung
nicht geführt hat, nach 20 Jahren von der Zurücklegung ab.
b) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne Rück-
sicht darauf, ob die Strase vollstreckt, ganz oder theilweis erlassen, oder
ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach 30 Jahren von der
letzten, auf Vollstreckung gerichteten Handlung, bezüglich von Erlaß der
Strafe ab
Anmerkung, zu Nr. 3 n und b. Diese Bestimmungen beziehen sich
auch auf die an das Kreisgericht abgegebenen Acten des Schwurgerichts-
hofes zu Eisenach.
4) Acten, betrefsend einzelne Untersuchungen in der Berufungeinstanz,
u) sofern Beweicerhebungen in denselben enthalten sind, nach 30 Jahren,
b) sofern Beweiserhebungen in denselben nicht enthalten sind, nach 5 Jahren.
5) Acten, betreffend Requisitionen und deren Erledigung, sowie betreffend
einzelne besondere Aufträge und deren Erledigung, nach 5 Jahren von Er-
ledigung der betrefsenden Requisitionen und Aufträge ab.
(. Acten der staatsanwaltschaftlichen Behörden.
1) Generalacten, betrefsend einzelne Stellvertretungen der staatsanwaltschaftlichen
Beamten in Usanbe- und sonstigen Behinderungsfällen, nach 5 Jahren
von der Zurücklegung ab.
2) Registranden, A#ne, Relationsbücher, nach 10 Jahren vom letzten Ein-
trag ab.
3) Untersuchungstabellen nach 10 Jahren vom letzten Eintrag ab.