Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 249 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
17. Stüch vom Jahre 1879. 
  
XXXNIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. Juli 1879, die Einverleibung der Gemeinde Oberilm in 
den Standesamtsbezirk Stadtilm betreffend. 
In Gemähheit des §. 8 der Verordnung vom 15. October 1875 zur Aus- 
führung des Reichgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe- 
schließung (Ges. Samml. S. 139) bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, 
daß die Gemeinde Oberilm von dem Standesamtsbezirke Griesheim abgezweigt und 
dem Standesamtsbezirke Stadtilm einverleibt worden ist. Diese Veränderung tritt 
mit dem 15. August d. J. in Wirksamkeit. 
RNudolstadt, den 24. Juli 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
&XXXV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. Juli 1879, Bestimmungen über die Verladung und Be- 
förderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend. 
Die in Nr. 29 des Centralblattes für das deutsche Reich publicirte Bekannt= 
machung vom 13. Juli 1879, Bestimmungen über die Verladung und elorderung 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesebsammlnng XXXX. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 17. Kom 1879.
	        
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