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von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, wird hierdurch noch besonders zur
öffentlichen Kenniniß gebracht.
Rudolstadt, den 24. Juli 1879.
Fürstl. Schwarzt, „Miusterinm.
on Ber
Gekanntmachung,
betresfend
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thleren
auf Elsenbahnen.
Auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren
auf Eisenbahnen
beschlossen:
I. Verladung.
. 1.
Lade---Anlagen.
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung
kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein directes Verladen der
Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die
Verladung sowohl von der Stim- als auch von der Langseite des Wagens ersolgen
kann.
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen-
räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher
sußen können
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und die-
jenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten.
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende
Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einsriedigungen
versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren.