Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

250 1879. 
von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betreffend, wird hierdurch noch besonders zur 
öffentlichen Kenniniß gebracht. 
Rudolstadt, den 24. Juli 1879. 
Fürstl. Schwarzt, „Miusterinm. 
on Ber 
Gekanntmachung, 
betresfend 
Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thleren 
auf Elsenbahnen. 
Auf Grund der Art. 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
nachstehende 
Bestimmungen 
über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren 
auf Eisenbahnen 
beschlossen: 
I. Verladung. 
. 1. 
Lade---Anlagen. 
Die Bahnhöfe und Haltestellen, auf welchen lebende Thiere zur Verladung 
kommen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, welche ein directes Verladen der 
Thiere aus jedem und in jeden Wagenraum und zwar dergestalt gestatten, daß die 
Verladung sowohl von der Stim- als auch von der Langseite des Wagens ersolgen 
kann. 
Bei hölzernen Verladerampen ist die Oberfläche in zweckentsprechenden Zwischen- 
räumen mit schmalen, halbrunden Latten zu versehen, damit die Thiere sicher 
sußen können 
Die Oberfläche der festen Rampen darf eine stärkere Neigung als 1:8 und die- 
jenige der beweglichen Vorrichtungen eine stärkere Neigung als 1:3 nicht erhalten. 
Die Ueberladebrücken zwischen Rampe und Wagen müssen eine hinreichende 
Breite haben und beim Verladen von Kleinvieh zu den Seiten mit Einsriedigungen 
versehen werden, welche gegen ein seitliches Abdrängen der Thiere Schutz gewähren.
	        
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