Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

252 1879. 
8. 3. 
Art der Verladung. 
Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käsigen, Kisten oder ähn- 
lichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur 
Beförderung ausgegeben werden. 
Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere 
ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des 
Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu 
können, verbleiben muß. 
Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener 
Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, 
Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt. 
Ueber die zulössige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen 
Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der dienst- 
habende Stationsbeamte. 
Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist 
unzulässig. 
II. Beförderung. 
8. 4. 
Züge; Viehzüge. 
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eilgüer- 
zügen, Güterzügen und Personenzügen statt. 
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne für 
lakultative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienenden Zugen 
der Nebenlinien dergestalt in Verbindung slehen, daß für das auf den letzterer zu- 
und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürsniß beschränkt wird. 
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für Ingere 
Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren. 
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindesins 24 
Achsen erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungsgelgenheit 
ein besonderer Viehzug abzulassen. 
Geschwindigkeit der Viehzüge. 
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (J. 4 Abs. 2) dar — vor-
	        
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