1879. 253
behaltlich der Besugniß der Landesregierung, in Nücksicht auf besondere Verhältnisse
eine #rscu zu gestatten — nicht weniger als 25 km in der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei. Reglements für die Eisenbahnen Deutsch-
lands beziehungsweise der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung
derselben in dem dadurch bedingten Umfange ein.
Auf die Biehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im Abks. 1
über die Geschwindigkeit keine Anwendung.
6. 6.
Tränkung.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten Landes-
regierungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (§F. 4 Ab. 2) mit Tränkc-
vorrichtungen auszustatten sind (Tränkeslationen).
Bei Bestimmung dieser Stationen ist davon auszugehen, daß, wenn Trans-
vorte eine längere Zeitdauer als 24 Stunden erfordem, inzwischen eine Tränkung
der We stattfinden muß.
Bei allen Transporten, welche für die Fahrt zwischen dem Absende= und Be-
stimmungsorte fahrplanmäßig eine Zeit von 24 Stunden und darüber erfordern,
muß die Tränkung auf einer zwischenliegenden Tränkestation ohne Rücksicht auf die
bis zu derselben von den Thieren durchfahrene Zeit vorgenommen werden. Bei
solchen Transporken kommt eine Tränkungsgebühr zur Erhebung, deren Höhe von
der Aussichtsbehörde bestimmt wird und in dem Tarif zu publiziren ist.
Für die Tränkung ist ein längerer, bei Berechnung der durchschnittlichen Ge-
schwindigkeit (§. 5) außer Betracht bleibender Aufenthalt vorzusehen.
8. 7.
Rangiren.
Das Rangiren der mit Thieren beladenen Wagen ist auf das dringendste Be-
dũrfniß zu beschränken und stets mit besonderer Vorsicht vorzunehmen; insbesondere
ist hestiges Anstoßen dabei in jedem Falle zu vermeiden.
8. 8.
Begleitung.
Macht eine Sendung von Großvieh eine oder mehrere Wagenladungen aus,
so darf dieselbe nicht ohne Begleitung (8. 40 des Betriebs.Reglements für die Eisen-