Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

258 1879. 
8. 4. 
Die Entscheidung süber den Antrag, nach Maßgabe des §. 756 der Civil- 
proceßordnung ein Gericht zum Vollstreckungsgerichte zu bestellen, kann ohne vor- 
gängige mündliche Verhandlung ersolgen. Der Beschluß ist von Amtswegen zuzu- 
stellen. Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen das Vollstreckungsgericht 
bestellt wird, findet nicht statt. 
8. 5. 
Die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ist 
nicht davon abhängig, daß die Zwangovollstreckung in das bewegliche Vermögen 
ohne Erfolg stattgesunden hat. 
Die Vorschrist in 55. 54 Abs. 2 der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 
tritt außer Kraft. 
Bei der in Gemäßheit der §. 53 und 57 der Exekutionsordnung beantragten 
Beschlagnahme der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wird, wenn die Grund- 
stücke verpachtet oder vermiethet sind, mit der Ueberweisung des zu entrichtenden 
Pacht- und Miethzinses nach den Bestimmungen in §. 729 ff. der Civilproceßordnung 
verfahren. 
Im Uebrigen finden an Stelle des S§. 62 der Executionsordnung die Beslim- 
mungen in den S§. 709 und 754 der Civilproceßordnung entsprechende Anwendung. 
S. 6. 
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen aus anderen, als den 
in Ss. 644 und 702 der Civilproceßordnung bezeichneten Titeln findet außer den 
in §. 6 des Gesetzes vom 1. Mai 1879, die Ausführung der Civilproceßordnung 
und der Konkursordnung betreffend, vorgesehenen Fällen auch auf Grund der Be, 
stimmungen der §§. 87 und 88 der Exekutionsordnung statt. 
8. 7. 
Die Ausführung einer angeordneten Maßregel der Zwangsvollstreckung erfolgt 
nach den bestehenden Vorschriften, soweit nicht aus den nachfolgenden Paragraphen 
sich Abweichungen ergeben. 
Zustellungen erfolgen nach den Vorschriften der Civilproceßordnung, sofern die- 
selben nach den bisherigen Vorschristen durch Ausgabe zur Post bewirkt werden 
können, nach den Vorschriften der ös. 161, 175 der Civilprocepordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.