1879. 259
Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post sind die Postsendungen mit der
Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen.
Unberührt bleibt die bestehende Verpflichtung der Gerichte, Zustellungen und
Behändigungen von Amtswegen zu betreiben.
8. 9.
Die bei der Ausführung einer Vollstreckungsmaßregel den Gerichten zustehenden
Entscheidungen, insbesondere über den bei der Zwangsversteigerung zu ertheilenden
Zuschlag ersolgen durch das Vollstreckungogericht. Die Entscheidungen können ohne
vorgängige mündliche Verhandlung gegeben werden. Gegen dieselbe findet nur so-
sortige Beschwerde statt.
Wird gegen die Ertheilung des Zuschlags cechtheig Beschwerde eingelegt. so
dürfen vor Erledigung der Beschwerde Eintragungen im Hypothekenbuche auf Grund
des Zuschlags nur nach Maßgabe des §F. 658 der Civilproceßordnung bewirkt werden.
Die in den S§F. 668, 686 bis 690, 696 der Civilproceßordnung bezeichneten
Einwendungen und Widersprüche sind nach den Vorschriften dieser §. zu erledigen.
8. 10.
Die Einstellung des Versahrens wegen der in den §§. 668, 686 bis 690,
696 der Civilproceßordnung bezeichneten Einwendungen und Widersprüche erfolgt
nur nach den Vorschriften dieser §§. und der S§. 691, 692 daselbst.
In den Fällen der Nr. 4, 5 des §. 691 erfolgt die Einstellung des Verfahrens
nur v Grund einer nach den Vorschriften des 8. 688 zu erlassenden Anordnung.
die Einstellung der Zwangsversteigerung von einem bestimmten Abschnitte
des n an überhaupt nicht mehr stattfindet, bestimmt sich nach den bis-
herigen Vorschriften.
8. II.
Die Zustellung einer verkündeten Entscheidung ist nicht erforderlich.
Die Nothfrist der sofortigen Beschwerde gegen eine verkündete Entscheidung
beginnt mit deren Verkündung.
§. 12.
Die Gerichtszuständigkeit für das Zwangsversteigerungsverfahren regelt sich nach
5KP. 755 und 756 der Civilproceßordnung sowie nach §§. 3 und 4 dieses Gesetzes.
Die Einleitung des Zwangsversteigerungs- (Subhastations.) Verfahrens erfolgt
auf den vom Gläubiger auf Grund einer vollstreckbaren Aussertigung gestellten
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