262 1879.
8 .20.
Die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragten Zwangs,
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt durch die Amtsgerichte.
Die örtliche Zuständigkeit der Amtsgerichte bestimmt sich nach den S§. 684,
755 der Civilproceßordnung.
8. 21.
Die Zuständigkeit der Gerichte für die Enischeidung über den bei der Zwangs-
versteigerung zu ertheilenden Zuschlag und für die Entscheidung über Streitigkeiten.
welche nicht durch eine besonders zu erhebende Klage zu erledigen sind, bestimmt
sich nach den bisherigen Vorschristen unter Anwendung des §. 1 des Gesetzes, be-
trefsend die Uebergangsbestimmungen zur Civilproceßordnung, Strasproceßordnung
und Konkursordnung.
Rücksichtlich der Zustellungen in einem nach den bisherigen Vorschriften zu
erledigenden Verfahren finden die Vorschristen des §. 5 des Gesetzes, die Ueber-
gangsbestimmungen zur Civilproceßordnung, Strafproceßordnung und Konkursordnung,
und die Vorschristen des §. 8 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
8. 23.
Die Vorschriften der Civilproceßordnung über die Einstellung, Beschränkung
und Aufhebung der Zwangsvollstreckung sinden auch dann Anwendung, wem die
Zwangsvolsstreckung im Uebrigen nach den bisherigen Vorschriften zu erledigen ist.
S. 24.
Die Vorschriften der §§. 755 und 756 der Civilproceßordnung und dieses
Gesetzes finden auf solche Zwangsversteigerungen, welche nicht im Wege der Zwangs-
vollstreckung wegen Geldforderungen beantragt sind, entsprechende Anwendung.
8. 25.
Die Vollziehung des Arrestes in das unbewegliche Vermögen wird durch Ein-
tragung einer Vormerkung im Hypothekenbuche bewirkt.
Von Zeit dieser Eintragung an sind freiwillige Veräußerungen und Ver-
pfändungen unzulässig.
Der Eintrag erfolgt auf Betreiben der Partei gegen den Nachweis der Zu-
stellung des Arrestbefehls an den Eigenthümer der mit Arrest zu belegenden
Sachen.