Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 21 
vereitelt, so hat der Kesselbesitzer die Revisionskosten ebenso zu zahlen, als wenn die 
Untersuchung wirklich vorgenommen wäre. 
8. 6. 
Für die äußere Untersuchung eines jeden Dampfkessels ist eine Gebühr von 
15 Mark zu entrichten. Gehören mehre Dampfkessel zu einer gewerblichen Anlage, 
so ist nur für die Untersuchung des ersten Kessels der volle Satz, für die jedes 
solgenden aber die Hälfte zu entrichten, wenn die Untersuchung innerhalb desselben 
Jahres erfolgt. Letteres hat zu geschehen, sofern erhebliche Anslände nicht obwalten. 
Ist die Untersuchung zugleich eine innere, so beträgt die Gebühr in allen Fällen 
30 Mark für jeden Kessel. 
Die gleichen Gebühren sind für die erste Untersuchung einer neuenichteten 
Dampfkessel-Anlage zu entrichten. 
S. 7. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft. 
Rudolstadt, den 10. Januar 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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