1879. 265
8. 5.
Für die Angelegenheiten des Handelsregisters und Genossenschaftsregisters be-
wendet es unbeschadet der Vorschrift in §. 69 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1868,
betrefsend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften,
bei den Bestimmungen des §. 20 der Verordnung vom 14. Mai 1864 (Gesetz-
Samml. S. 107 ff.) und des §. 13 der Verordnung vom 24. December 1868
(Gesetz Samml. S. 1 ff).
S. 6.
Für die Erledigung der in dem Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze
zu demselben, sowie in dem Bundesgesetze vom 4. Juli 1868, betrefsend die privat-
rechtliche Stellung der Erwerbs, und Wirthschaftsgenossenschaften, den Gerichten
zugewiesenen, von den Proceßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche
eine Entscheidung des Gerichts ersordern, mit Ausnahme der in den S§. 3 und 5
des gegenwärtigen Gesetzes erwähnten, werden fünf Zehntheile der Sätze des §. 8
des Gerichtskostengesetzes erhoben.
Wird der Antrag vor Erlaß einer Entscheidung in der Hauptsache oder über
das Verfahren zurückgenommen, so wird ein Zehntheil der erwähnten Sätze erhoben.
Für die höhere Inslanz finden die Is. 45, 46 und für alle Instanzen die
Vorschristen des F. 2 des Gerichtskoslengesetzes entsprechende Anwendung.
Erfolgt in den Fällen der Artt. 348, 365 und 407 des Handelsgesehbuchs die
gerichtliche Vernehmung von Sachverständigen, so werden für dieselbe nochmals fünf
Zehntheile der vollen Gebühr erhoben.
§. 7.
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes, die der SS. 12, 13, 14, 16, 17,
35 Nr. 2, 3, 4, S§. 42, 46 des zweiten Abschnittes, die des dritten und sechsten
Abschnittes des Gerichtskostengesetzes finden auf die Zwangsvollstreckung und auf
die Vollziehung eines Arrestes in unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung.
Dasselbe sindet stait, wenn der Antrag auf andere Gegenstände des unbeweglichen
Vermögens als Grundstücke gerichtet ist.
ür das Zwangsversteigerungsverfahren in unbewegliches Vermögen mit
Ausschluß des Vertheilungsverfahrens und der Eintragungen in das Hypothekenbuch
— werden fünf Zehntheile der im §. 8 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr,
mindestens jedoch fünf Mark erhoben.
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesesammlung XXXNKX. 10