266 1879.
Wird das Versteigerungsverfahren aufgehoben, so wird erhoben
) ein Zehntheil der Sätze im F. 8 des Gerichtskostengesetzes, jedoch nicht
unter zwei Mark, wenn die Bekanntmachung des Ausgebots noch nicht
erfolgt ist,
h) drei Zehntheile dieser Sätze, jedoch nicht unter fünf Mark, wenn das Aus-
gebot bekannt gemacht, der Versteigerungstermin aber noch nicht gehalten ist.
8. 8.
Bei Beschwerden in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung in unbewegliches
Vermögen finden die Vorschriften der Ss. 45 und 46 des Gerichtskostengesetzes
entsprechende Anwendung.
Wird von dem Beschwerdegerichte im Verfahren der Zwangsversteigerung der
in unterer Instanz versagte Zuschlag ertheilt, so ist außer der nach den Vorschriften
des F. 45 zu erhebenden Gebühr die Gebühr für die Adjudication nach Maßgabe
der bestehenden Vorschriften zu erheben.
8. 9.
In Angelegenheiten, auf welche die Proceßordnungen nicht Anwendung finden,
werden die Gerichtsgebühren bei Beendigung des Geschäfts, baare Auslagen bei
deren Entstebung fällig.
8. 10.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei welchem
die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, wenn auch dieselben bei einem ersuchten
Gerichte entstanden sind, oder die Angelegenheit früher bei einem andere Gerichte
anhängig war. Der Ansatz erfolgt bei dem Gerichte der Instanz, in welcher die
Gebühren und Auslagen entstanden sind.
S. 11.
Die zwangsweise Einziehung der Gerichtskosten erfolgt nach den Vorschriften
der Exekutionsordnung vom 10. Juni 1854 über das Hülfsverfahren bei den Ver-
waltungsbehörden.
Jede Kostenforderung gibt einen Titel zum Pfandrechte auf die Gegenstände
des unbeweglichen Vermögens des Schuldners. Auf Grund desselben erfolgt die
Eintragung eines Pfandrechts im Hypothekenbuche.
Die Zwangsversteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens ist