1879. 271
8. 1
Die Steuerbehoͤrden haben bei allen der Erbschaftsabgabe unterfallenden
Erbsällen den Werth der Erbschaften, Vermächtnisse u. s. w. zu ermitteln, den
Betrag der davon zu entrichtenden Erbschaflsabgabe festzustellen und dieselbe
einzuziehen.
S. 16.
Sofort nach erhaltener Anzeige von einem der Erbschaftsabgabe unter-
liegenden Erbfalle hat die Stenerbehörde, nach Befinden durch die damit zu
beauftragende Gemeindebehörde, eine Versiegelung des Mobiliarnachlasses vor-
zunehmen. Diese Versiegelung unterbleibt:
1) wenn der Nachlaß durch die zuständige Gerichtsbehörde nach Maßgabe
der beslehenden Landesgesetze versiegelt wird,
2) wenn der Erblasser eine Befreiung von der Versiegelung des Nachlasses
von dem Minislerium erhalten hatte,
3) wenn die Erben sämmtlich bekannt, gegenwärtig, auch zu Ableistung des
Manisestationseides erbötig sind und wegen des höchstmöglichen Betrags der
Abgabe genügende Sicherheit geleistet haben.
Der Manifestationseid ist mit darauf zu richten, daß die Erben sich
verbindlich machen, die elwa außer Acht gelassenen oder später sich noch
vorfindenden Erbschaftsstücke behufs der davon zu entrichtenden Abgabe
anzuzeigen.
§. 17.
Wird eine gerichtliche Inventur des Nachlasses vorgenommen, so ist das
Ergebniß derselben bei der Berechuung der Erbschaftsabgabe zu Grunde zu
legen. In anderen Fällen hat die Steuerbehörde den Nachlaß zu verzeichnen,
die Erben müßten sich denn binnen einer Frist von zwei Monaten, vom Todes-
tage des Erblassers an gerechnet, erbieten, binnen einer von der Behörde zu
bestimmenden Frist behufs Ermittelung der Erbschaftsabgabe ein eidlich zu be-
stärkendes Nachlahverzeichniß einzureichen. Dann kann auch die Ausantwortung
des Nachlasses erfolgen, nachdem die Erben nach Maßgabe des §. 19 Sicher-
heit bestellt haben.
8. 20.
Sind von den Erben Nachlaßgegenstände verheimlicht oder unrichtig an.
gegeben worden, so haben die Erben, vorhaltlich etwaiger strafrechtlicher Ver-