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1879.
solgung, von den verheimlichten oder unrichiig angegebenen Nachlaßgegenständen
die Erbschaftsabgabe viersach zu entrichten.
8. 22.
Die Gerichte sind verpflichtet, von jedem zu ihrer Kenntniß gelangenden
abgabepflichtigen Nachlaßfalle unverzüglich der Steuerbehörde Miktheilung zu
machen.
Die gleiche Anzeigepflicht liegt den Gemeindebehörden und Standes-
beamten ob.
8. 23.
Zu Ende jeden Jahres haben die Steuerbehörden ein Verzeichniß der in
ibrem Bezirke vorgekommenen Erbschaftefälle mit Angabe des Erblassers, Größe
des Nachlasses der Erben und des Betrags der Abgabe dem Ministerium
einzureichen.
Sollte in einem Bezirke in einem Jahre ein Erbschaftsfall nicht vorge-
kommen sein, so ist ein Vakatschein einzureichen.
Art. 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage der Verfündigung in Kraft. Die
an diesem Tage bereits anhängigen Sachen sind noch bei den Gerichten zu erledigen:
nach
dem Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesehbes von demjenigen Richter, dem
bei dem betreffenden Amtsgerichte die Bearbeitung der Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit obliegt.
Als anhängig gelten diejenigen Sachen, in denen von dem Gerichte bereits
eine die Ermittelung der Erbschaftsabgabe bezweckende Versügung erlassen ist.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst.
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. August 1879.
(L. S) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.