276 1879.
Sämmtliche Wahlkreise werden zum Zweck der Stimmabgabe in kleinere
Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammen fallen sollen,
sofern nicht bei größeren Ortsgemeinden eine Unterabtheilung erforderlich wird.
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahlbezirke,
räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 8. August 1879.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
.K XLII. Verordnung
vom 8. August 1879, betreffend einige Abänderungen des Reglements
zur Ausführung des Landtags-Wahlgesetzes vom 19. November 1870
(Gesetz.-Samml. S. 111.)
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird auf Grund
des Gesetzes vom 8. August 1879, betreffend die Abänderung des Landtags-Wahl-
gesetzes vom 16. November 1870, (Gesey Samml. S. 275) verordnet, was folgt:
Art. 1.
An Stelle der S§. 7, 24 und 25 des Wahlreglements vom 19. Novbr. 1870
treten solgende Bestimmungen:
S. 7.
Für die Wahlen der Höchstbesteuerten werden die Wahlkreise (Gesetz vom
8. August 1879) zum Zweck des Stimmabgebens in Wahlbezirke eingetheilt,
welche mit den gleichnamigen Einzelgerichtsbezirken zusammen fallen.