1879. 29
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
20. Stüch vom Jahre 1879.
XLIIII. Gesetz
vom 26. August 1879, die Form des Staatsdienereides betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zu-
stimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Einziger Artikel.
An Stelle des §. 7 des Geseßzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850
(Gesetz Samml. S. 369) und der Verordnung, die Form der Staatsdienereide be-
treffend, vom 31. März 1854 (Gesey= Samml. S. 81) tritt nachfsolgende Bestimmung:
8. 7.
Nach der Anstellung (§. 6) ist der Staatsdiener, sofern dies nicht schon
vorher geschehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegen-
heiten, sowie auf das treue Festhalten an den crundgesetzlichen Bestimmungen
des Landes und die Beobachtung derselben nach der in der Anlage enthaltenen
*“ Eidesformel zu verpflichten.
Der Eid verpflichtet den Schwörenden für die von ihm zur Zeit der
Eidesleistung bekleideten und für alle späteren Aemter. Er gilt auch für das
Nichteramt. Einer besonderen Beeidigung für die Ausübung des Richteramts
bedarf es nicht.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesthsammtung XNNN
Ausgegeden in Nuvolstadt am 2. —is 1879.