Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 29 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
20. Stüch vom Jahre 1879. 
  
XLIIII. Gesetz 
vom 26. August 1879, die Form des Staatsdienereides betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Beirath und Zu- 
stimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
An Stelle des §. 7 des Geseßzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 
(Gesetz Samml. S. 369) und der Verordnung, die Form der Staatsdienereide be- 
treffend, vom 31. März 1854 (Gesey= Samml. S. 81) tritt nachfsolgende Bestimmung: 
8. 7. 
Nach der Anstellung (§. 6) ist der Staatsdiener, sofern dies nicht schon 
vorher geschehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Obliegen- 
heiten, sowie auf das treue Festhalten an den crundgesetzlichen Bestimmungen 
des Landes und die Beobachtung derselben nach der in der Anlage enthaltenen 
*“ Eidesformel zu verpflichten. 
Der Eid verpflichtet den Schwörenden für die von ihm zur Zeit der 
Eidesleistung bekleideten und für alle späteren Aemter. Er gilt auch für das 
Nichteramt. Einer besonderen Beeidigung für die Ausübung des Richteramts 
bedarf es nicht. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesthsammtung XNNN 
Ausgegeden in Nuvolstadt am 2. —is 1879.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.