1879. 281
& XIIV. Verordnung
vom 22. August 1879,
das Geschäftsjahr für die Gerichte betreffend.
Mit Höchster Genehmiqung Serenissimi und, bezüglich des Oberlandes-
gerichts in Jena und des Landgerichts in Rudolstadt, im Einverständniß mit den
bei diesen gemeinschafllichen Gerichten mitbetheiligten hohen Regierungen wird für
die Gerichte als Geschäftsjahr das Kalenderjahr festgesetzt.
Als erste Geschäftsperiode wird für die Geltung der Jahreslisten der Schöffen
und der Geschworenen der Zeitraum vom 1. October 1879 bis zum 31. December
1880 (Verordnung vom 25. April 1879 — Gesetz Samml. S. 181 —), in allen
übrigen Beziehungen der Zeitraum vom 1. October 1879 bis zum 31. December
1879 bestimmt.
Rudolstadt, den 22. August 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
LXILV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 22. August 1879,
die Ausführung des §. 48 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seronissimi werden auf Giund des §. 48 des
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze (Gesetz Samml. 1879 S. 27 fl
und im Einverständniß mit den beim Oberlandesgericht in Jena und beim Landge-
richt in Rudolstadt mitbetheiligten hohen Regierungen im Betreff der von den Richter,
Staalsanwälten, Gerichtsschreibern und Rechtsanwälten in den öffentlichen Sitzungen
des Oberlandesgerichts und Landgerichts zu tragenden Amtstracht die nachstehenden
Vorschriften ertheilt:
Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechts-
anwälte besteht aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem
Baret.
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