282
1879.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit
weiten offenen Aermelu versehene und vor der Brust zu schließende Gewand
wird aus Wollstoff gesertigt. Um den Hals läust ein 16em breiter Besaß in
Form eines flach auliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorder-
seiten des Gewandes bis zum untern Rande desselben in 11 cm Breite fort-
setzt. Die Aermel zeigen am unteren Nande einen Besatz von 8 cm Breite.
Der Besatz ist für die Nichter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet,
für die Rechtsanwilte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichts-
l hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besaß.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und #nn gefalteten
Kopftheile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile
befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem
dreieckigen Einschnitt versehener steifer Nand von 8 em Breite herumlegt. Die
Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer
Sammet, für die Rechtsanwälte: schwarze Seide, für die Gerichtoschreiber:
schwarzer Wollstoff. Das Baret ist serner an dem oberen Theile des Randes
rundumlaufend garnirt:
u) für den Präsidenten des Oberlandesgerichts: mit zwei goldenen Schnüren
(Bordage) von 7 mm Breite;
4) für die Senats-Präsidenten des Dbenandatgecht *# den Oberstaatsan-
walt: mit einer goldenen Schnur von derselben B
e) fũr den Bsdenten des Landgerichts: mit zwei Iitenen Schnüren von
derselben Breite;
ch für den Dircctor und den Ersten Stantsant. bei dem Landgerichte: mit
einer silbernen Schnur von derselben Brei
Ein Staatsanwalt oder Rechtsanwalt, uchr das Wort ergreisen will,
hat das Baret auszusetzen, kann dasselbe während des Vortrages jedoch wieder
ablegen. Während einer Eidesleistung oder Urtheilsverkündung ist von den an
der Verhandlung Betheiligten stets das Baret zu tragen.
Rudolstadt, den 22. August 1879.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.