Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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oder Sonntags zu revidieren. Anlagen, die Arbeiterinnen beschäftigen, sind ins- 
besondere auch an den Vorabenden der Sonn= und Festtage nach 5 Uhr nach- 
mittags und an den übrigen Wochentagen nach Schluß der angezeigten Arbeits- 
zgeit zu revidieren. 
III. Nach jeder Revision ist ihr Datum von der Ortopolizeibehörde in das 
Katasterblatt einzutragen, das sie für jede gewerbliche Anlage nach dem Muster K 
zu führen hat. Werden jugendliche Arbeiter beschäftigt, so ist außerdem auf den 
in den Arbeitsräumen aushängenden Verzeichnissen die Revision zu vermerken. 
Nach Vornahme jeder ordentlichen Revision ist ferner die dabei festgestellte Anzahl 
der Kinder, der jungen- Leute, der Arbeiterinnen zwischen 16 und 21 Jahren, der 
Arbeiterinnen über 21 Jahre und der männlichen Arbeiter über 16 Jahre in das 
Katasterblatt einzutragen. 
Strafen, die gegen Besitzer von gewerblichen Anlagen oder gegen ihre 
Betriebsleiter und Aufsichtsbeamten wegen Zmviderhaudlungen gegen die Be- 
stimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitem 
rechtskräftig verhängt werden, sind in die Katasterblätter ebenfalls einzutragen. 
lvy. Zum 1. November jedes Jahres sind die Katasterblätter von den 
Ortspolizeibehörden dem Gewerbeinspektor zu übersenden, damit dieser danach 
sein Kataster berichtigen kanm. Bis zum 1. Februar hat der Gewerbeinspektor 
die Katasterblätter den Ortspolizeibehörden zurückzusenden. 
6. Statutarische Bestimmungen. 
E 112 der Gewerbeordnung.) 
Die Auswahl beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter, welche nach 
§ 142 vorher anzuhören sind, ist, sofern nicht geeignetere Persönlichkeiten zur Ver- 
fügung stehen, aus den Beisitzern der Gewerbegerichte, der Schiedsgerichte für 
Arbeiterversicherung, der Arbeiterausschüsse oder aus den Vorstandsmitgliedern 
der Orts-, Betriebs-, Bau= und Innungskrankenkassen, sowie der Knapypschafts- 
kassen zu bewirken. 
Gera, den 26. April 1910. 
Fürstlich Neuß-Pl. Ministerium. 
v. Hinüber.
	        
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