1879. 295
Dienstflegel.
Das Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu ver-
wahren und bei dem Ausscheiden aus der Diensistelle dem Amtsgerichte zurückzugeben.
Das Dienstsiegel darf nur zu dienstlichen Zwecken, nicht bei außerdienstlichen
Geschästen und Korrespondenzen verwendet werden.
. 14.
aieruns Saliz-womoen:.
Die dienstliche Korrespondenz des Gerichtevollziehers ist, soweit deren Verschluß
erforderlich wird, mit dem Dienstsiegel oder an dessen Stelle mit entsprechenden
Siegelmarken, deren Beschaffung dem Gerichtsvollzieher auf eigene Koslen obliegt,
zu verschließen.
Die durch die Post zu befördernde dienskliche Korrespondenz ist auherdem mit
dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache“ zu versehen.
15.
merschwie genheit.
Der Gerichtsvollzieher ist z5u Anlserlhnntngonzei verpflichtet.
8. 16.
nstkleidung
Der Gerichtsvollzieher a bei der Vornahme von Dienstverrichtungen außer-
halb seiner Wohnung oder seines Geschäftlokals die vorgeschriebene Dienstkleidung.
zu tragen.
-Bweiter Abschnitt.
Einzelne Geschäftszweige.
I. Zustellungen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
. 17.
Die Zustellung besteht in der Uebergabe einer Ausfertigung oder einer beglau-
bigten Abschrist des zuzustellenden Schriftstückö unter Beurkundung der erfolgten
Uebergabe.
lr den Inhalt des Schriststücks kommt es für das bei der Zustellung des-
selben zu beobachtende Verfahren nicht an. Auch ein Schriftstück, welches nur die
Ladung einer Person vor Gericht enthält, ist in derselben Weise wie andere Schrist.
stücke zuzustellen.