Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 297 
hat sich in jeder Beziehung, insbesondere auch rückslchtlich des Gebührenbezugs, als 
unmittelbar von der Partei beauftragt zu betrachten. 
. 21. 
Emvfangnahme und S„ der Schriftstücke. 
Bei der Empfangnahme der zuzustellenden Schriftstücke hat der Gerichtsvoll- 
zieher, sofern es sich nicht um einen durch den Gerichtsschreiber vermittelten Partei- 
auftrag handelt, auf den Urschrifsten und allen Abschriften die Zeit der Uebergabe 
zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. 
Die Abschriften der zuzustellenden Schriftstücke sind bei allen von der Partei 
selbst unmittelbar oder unter Vermiktelung des Gerichtsschreibers ertheilten Austrägen 
von dem Gerichlsvollzieher zu beglaubigen, sofern sie nicht von einem Rechtsanwalt 
bereits beglaubigt sind. Die Beglaubigung erfolgt in der im §. 12 Nr. 5 d. Anw. 
vorgesehenen Weise. 
8. 22. 
Vorbereltung der Zustellung. 
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung vor deren Besorgung gehörig vorzu- 
bereiten, damit bei der Ausführung sich keine Anstände erheben und keine Verzöge- 
rungen verursacht werden, auch die Wirksamkeit der Zustellung nicht beeinträchtigt wird. 
Iusbesondere ist zu prüfen, ob die Schriftstücke unterschrieben, die Abschriften 
gehörig beglaubigt und in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind, ob in den 
Ladungen die Zeit und der Ort des Termins angegeben ist, und ob die Person, 
an welche zuzustellen ist, nach Namen, Stand oder Gewerbe und Aufenthaltsort hin- 
reichend bezeichnet ist, so daß danach namentlich die Adresse, wenn die Zustellung 
durch die Post bewirkt werden soll, sicher angegeben werden kann. Etwaige An- 
stände müssen auf dem kürzesten Wege, in der Regel sofort bei Entgegennahme des 
Austrags, oder in sonst geeigneter Weise, soweit thunlich, durch den Gerichtsvoll- 
Nieher selbst beseitigt werden. Zu beachten ist, daß es einer Beglaubigung der zu 
übergebenden Abschriften im Falle des §. 69 Abs. 1 Konk.= Ordn. nicht bedarf. 
8. 23. 
Frist für die Erledlgung des Auftrags 
Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellungsausträge, vorbehaltich anderweiter 
Bestimmung des Auftraggebers, wenn die Zustellung an seinem Wohnorte oder unter 
seiner Vermittelung durch die Post zu erfolgen hat, spätesteus binnen vierundzwanzig 
Stunden, wenn die Zustellung außerhalb seines Wohnortes durch ihn selbst zu be-
	        
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