Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

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wirken ist, anf der ersten Reise und spätestens binnen vier Tagen zu erledigen; 
Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgerechnet. 
24. 
2) Ge ewöhnliche. Zustellungen. Ort der Zustellung 
Die Zustellung kann an jedem Orte erfolgen, wo der bezeichnete Empfäuger 
angetroffen wird. Hat derselbe aber an diesem Orte eine Wohnung oder ein Ge- 
schäftolocal, so ist er nicht verpflichtet, sich auf eine außerhalb derselben versuchte Zu- 
stellung einzulassen. Der Gerichksvollzieher muß in einem solchen Falle bei Ver- 
weigerung der Annahme die Zustellung in der Wohnung oder in dem Geschäfts- 
lokale bewirken. (§. 165 C. P. 
Der regelmäßige Ort, welchen der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zu- 
stellung aufzusuchen hat, ist daher die Wohnung oder das Geschäftslocal des be- 
zeichneten Empfängers, weil alsdann die Zustellung nöthigenfalls in dessen Abwesen- 
heit und selbst bei verweigerter Annahme der Schriftstücke vorgenommen werden kann. 
Jedenfalls muß bei Bewirkung der Zustellung außerhalb der Wohnung oder 
des Geschäftslokals immer ein angemessener Ort und eine passende Gelegenheit ge- 
wählt werden, welche die ungehinderte und sichere Uebergabe und Annahme der 
Schriftstücke gestatten. 
25. 
Personen, an welche dle Zustellung zu erfolgen hat. (Anhang: Formulor# Nr. 1, 6 bis 10, 11.) 
Die Zustellung erfolgt an den bezeichneten Empfänger in Person. 
Handelt es sich um eine Zustellung an einen Unterossizier oder Gemeinen des 
aktiven Heeres oder der aktiven Marine, so muß die Zustellung an den Chef der 
zunächst vorgesetzten Kommandobehörde derselben (Chef der Kompagnie, Eskadron, 
Batterie u. s. w.) erfolgen (S. 158 C. P. O.). Zu den Unteroffizieren gehören in 
dieser Beziehung auch die Feldwebel, Wachtmeister und die denselben gleich= oder 
nachstehenden Avancirten. 
Die Zustellung an eine Behörde, Gemeinde oder Korporalion, sowie an Aktien- 
Gesellschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine, welche als 
solche klagen und verklagt werden können, erfolgt an deren gesetzliche Vertreter oder 
Vorsteher. Sind mehrere gesetzliche Vertreter oder Vorsteher vorhanden, so genügt 
die Zustellung an einen derselben (F. 157 C. P. O.). 
26. 
Falls der bezelchnete Empfänger 0 angetrossen wird. — Ersatzzustellung. 
Kann eine Zustellung an den bezeichneten Empfänger in n Person nicht erfolgen,
	        
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