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so ist sie nach Maßgabe der 88. 166—169 C P. O. an eine andere Person oder
durch Niederlegung bei einer Behörde zu bewirken. Dabei sind die solgenden Fälle
zu unterscheiden.
. 27.
Zustellungen an Gewerbetrelbende. (Anhong: Formular Nr. 4.)
Soll die Zustellung an einen Gewerdetreibenden erfolgen, welcher ein be-
sonderes Geschäftslocal hat, so hat sich der Gerichtsvollzieher der Regel nach zu-
nächst in das Geschäftslokal desselben (Laden, Komptoir u. s. w.) zu begeben. Wird
der bezeichnete Empfänger dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in dem
Geschäftslokale an einen darin anwesenden Gehülfen des Gewerbetreibenden (Kommis,
Buchhalter, Gesellen u. s. w.) erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Gerichts-
vollzieher in die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben und demnächst,
wenn derselbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 30—32 der
Auw. zu verfahren.
28.
stellungen an Nechtsadwait-. (Anhang: Formular Nr.
Sofl die natellun an einen Rechtsanwalt erfolgen, so hat i der Gerichts-
vollzieher der Regel nach zunächst in das Geschäftslofal (Büreau) desselben zu be-
geben. Wird der Rechtsanwalt dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung in
dem Geschäftslokale an einen darin anwesenden Gehülfen (Büreauvorsteher, Expe-
dient u. s. w.) oder Schreiber des Rechtsanwalts erfolgen.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Gerichts-
vollzieher in die Wohnung des Rechtsanwalts zu begeben und demnächst, wenn der-
selbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 30—32 d. Anw.
zu verfahren.
. 29.
Zustellungen an Br . #e oder Personenverelne.
: Formular Nr. 6 bis
Soll die Zustellung an # eesehlicen Jetwwrr“ oder Vorsteher einer Behoͤrde,
einer Gemeinde, einer Korporalion oder eines Personenvereins, wie Aktiengesell.
schasten, eingetragene Genossenschaften und dergleichen Gesellschaften, ersolgen, so hat
sich der Gerichtsvollzieher der Regel nach zunächst während der gewöhnlichen Ge-
schäftestunden der Behörde u. s. w in das Geschäftslokal derselben zu begeben. Wird
in diesen Stunden die Person, an welche die Zustellung erfolgen sol dort nicht
Farsll. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXX.