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angetroffen oder ist sie an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung in dem
Geschäftslokale an einen andern dort anwesenden Beamten oder Bediensteten der
Behörde u. s. w. erfolgen
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Gerichts-
vollzieher in die Wohnung des Empsängers zu begeben und demnächst, wenn der-
selbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 30 — 32 d. Auw. zu
verfahren. Hat jedoch die Behörde u. . w. ein besonderes Geschäftslokal, so kann
außerhalb dieses Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person
zugestellt werden.
30.
Zustellungen an andere *.* (Anhaus · Formulare Nr. 2,
Soll die Zustellung an eine andere als an eine der in den §s§. 27% d. Anw.
bezeichneten Personen erfolgen, so hat sich der Gerichtsvollzieher der Regel nach in
die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben. Wird derselbe dort nicht
angetrofsen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie ge-
hörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene
Person erfolgen. Dah die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht
erforderlich.
Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu-
stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether
erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schritsuck bereit find.
Niederlegung der Schriftstücke bel S. Behörde. (Anhong: Formulare Nr. 12, 13.)
Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetrofsen und kann
die Zustellung auch nicht nach den Vorschriften des §. 30 d. Anw. erfolgen, so hat
der Gerichtsvollzieher dieselbe nach Maßgabe des §F. 167 C. P. O. durch Nieder.
legung zu bewirken.
Der Gerichtsvollzieher hat unter den dort bezeichneten Niederlegungsstellen
thunlichst diejenige zu wählen, welche dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist.
Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind
zu ersuchen, den Empfänger davon alsbald in Kenntniß zu setzen. In die an der
Wohnungsthür zu besestigende schristliche Anzeige ist ueben dem Orte der Nieder-
legung auch die Bemerkung aufzunehmen, daß die Niederlegung zum Zweck der
Zustellung erfolgt sei und die niedergelegten Schriststücke von dem Orte der Nieder-
legung abzuholen seien.