Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

300 1879. 
angetroffen oder ist sie an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung in dem 
Geschäftslokale an einen andern dort anwesenden Beamten oder Bediensteten der 
Behörde u. s. w. erfolgen 
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Gerichts- 
vollzieher in die Wohnung des Empsängers zu begeben und demnächst, wenn der- 
selbe auch dort nicht angetroffen wird, nach Maßgabe der §§. 30 — 32 d. Auw. zu 
verfahren. Hat jedoch die Behörde u. . w. ein besonderes Geschäftslokal, so kann 
außerhalb dieses Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person 
zugestellt werden. 
30. 
Zustellungen an andere *.* (Anhaus · Formulare Nr. 2, 
Soll die Zustellung an eine andere als an eine der in den §s§. 27% d. Anw. 
bezeichneten Personen erfolgen, so hat sich der Gerichtsvollzieher der Regel nach in 
die Wohnung des bezeichneten Empfängers zu begeben. Wird derselbe dort nicht 
angetrofsen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie ge- 
hörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene 
Person erfolgen. Dah die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht 
erforderlich. 
Wird in der Wohnung eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zu- 
stellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether 
erfolgen, wenn diese zur Annahme des Schritsuck bereit find. 
Niederlegung der Schriftstücke bel S. Behörde. (Anhong: Formulare Nr. 12, 13.) 
Ist der bezeichnete Empfänger in seiner Wohnung nicht angetrofsen und kann 
die Zustellung auch nicht nach den Vorschriften des §. 30 d. Anw. erfolgen, so hat 
der Gerichtsvollzieher dieselbe nach Maßgabe des §F. 167 C. P. O. durch Nieder. 
legung zu bewirken. 
Der Gerichtsvollzieher hat unter den dort bezeichneten Niederlegungsstellen 
thunlichst diejenige zu wählen, welche dem Empfänger am bequemsten zugänglich ist. 
Die Nachbarn, denen die Niederlegung der Schriftstücke mitgetheilt wird, sind 
zu ersuchen, den Empfänger davon alsbald in Kenntniß zu setzen. In die an der 
Wohnungsthür zu besestigende schristliche Anzeige ist ueben dem Orte der Nieder- 
legung auch die Bemerkung aufzunehmen, daß die Niederlegung zum Zweck der 
Zustellung erfolgt sei und die niedergelegten Schriststücke von dem Orte der Nieder- 
legung abzuholen seien.
	        
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