Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 03 
Dem Briese ist der Enlwurf zu der von dem Postboten aufzunehmenden Zu- 
stellungsurkunde und zu einer beglaubigten Abschrift derselben offen beizufügen und, 
daß dies geschehen, auf der vorderen Seite des Briesumschlags, unten links, durch 
die Worte: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ zu 
vermerken. 
Zu den Entwürfen für die Urschristen und Abschriften der Zustellungsur= 
kunden sind die von der Postverwaltung unentgeltlich, nach deren näherer Anweisung, 
zu beziehenden Formulare zu verwenden, nöthigenfalls unter Vornahme der erforder- 
lichen Abänderungen. Vor der Uebergabe der Sendung an die Post hat der Ge- 
richtsvollzieher den Kopf des Formulars sowohl zur Ulrschrift als zur Abschrift voll- 
ständig auszusüllen, und gleichzeitig auf der Rückseite des Formulars zur Alrschrift 
seine für die Rücksendung der Urkunde erforderliche Adresse anzugeben. Die Ueber- 
habe des vorschristsmäßig überschriebenen und verschlossenen Brieses mit dem Eut- 
wurfe zur Urschrift und Abschrift der Zustellungsurkunde an die Postanstalt enthält 
das Ersuchen des Gerichtsvollziehers an dieselbe um Zustellung (S. 177 C. P. O.). 
Eines besonderen Anschreibens oder sonstigen ausdrücklichen Ersuchens bedarf es nicht. 
Die rechtzeitige Erledigung der Zustellung durch die Post ist durch das allge- 
meine Dienstregister zu kontroliren und zu dem Zwecke in Spalte 5 desselben sowohl 
der Tag der Uebergabe der Sendung, als später der Tag der Rücklieferung der 
Zustellungsurkunde zu vermerken. 
Der Gerichtsvollzieher hat nach der von der Postanstalt ibm überlieferten Zu- 
stellungsurkunde zu prüfen, ob die Zustellung gehörig ersolgt ist und, nachdem elwaige 
Mängel durch Vermittelung der Postanstalt abgestellt sind, die Urkunde mit der 
lrschrift des zugestellten Schriftstücko und der von ihm nach §F. 177 C. P. O. aus- 
gestellten Bescheinigung dem Auftraggeber alöbald zuzufertigen. 
Der Gerichtsvollzieher ist verpslichtet, die zum Zweck der Zustellung der Post- 
anstalt zu übergebende Sendung für Rechnung des Auftraggebers zu srankiren und 
die Postgebühr zu verlegen. 
§S. 36. 
6n Zustellungen durch Aufgabe zur Bost. (Anhang: Jormular Nr. 15.) 
Der Gerichtsvollzieher hat Zustellungen, welche durch Aufgabe zur Post zu 
bewirken sind, von solchen Zustellungen, welche durch die Pest ersolgen sollen 
(bergl. §. 18 Nr. 2, 3 d. Anw.), genau zu unterscheiden. Der wesentliche Unter, 
schied besteht darin, daß die Zustellung durch Aufgabe zur Post mit der Ueber-
	        
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