Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 25 
& VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 21. Febrnar 1879 zur Ausführung des §. 105 des Reichsgesetzes 
vom 17. Juli 1878, betr. die Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 
Auf Grund des §. 105, Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, be- 
treffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (Neichs-Ges.= Blalt S. 199), wird 
mit höchster Genehmigung Serenissimi hierdurch bestimmt, daß die landesgeseß- 
lichen allgemeinen Feiertage (§F. 24 des Einführungs-Gesetzes zu dem allgemeinen 
deutschen Handelsgesetzbuche vom 13. Mai 1864, Ges. Samml. S. 95) 
der Neujahrstag, 
der Charfreitag. 
der Ostermontag, 
der Himmelfahrtstag, 
der Pfingstmontag, 
das Reformationsfest, 
der Bußtag, 
der erste und zweite Weihnachtsfeiertag 
als Festtage gelten, an denen — abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen — 
die Gewerbtreibenden die Arbeiter zum Arbeiten nicht verpflichten können. 
Rudolstadt, den 21. Februar 1879. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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