304 1879.
gabe des Briefes an die Postanstalt für vollzogen angesehen wird, während bei der
Zustellung durch die Post die Uebergabe des Briefes an die Postanstalt nur das
Ersuchen um Zustellung enthält und diese nur dadurch bewirkt werden kann, daß
der Brief durch einen Postboten in derselben Weise, als wenn der Gerichtsvollzieher
den Akt selbst vornähme, dem Adressaten zugestellt wird.
Das bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post zu beobachtende Verfahren,
sowie Form und Inhalt der Zustellungsurkunde sind in den §§. 161, 173, 175
C. P. O. vorgeschrieben. Die Abschrift der Zustellungsurkunde ist, verbunden mit
der zu übergebenden Schrift, in den Briefumschlag mit einzuschließen. Der Gerichts-
vollzieher hat darauf zu sehen, daß von ihm an dem in der Zustellungsurkunde be-
zeichneten Tage die Aufgabe zur Post auch wirklich ausgeführt wird. Rücksichtlich
der Fassung der Adresse sind die Vorschristen im §. 35 d. Anw. zu beachten. Der
dort erwähnte, auf die Beifügung des Formulars zur Zustellungsurkunde bezügliche
Vermerk wird jedoch der Adresse nicht zugefügt. Ist die Poslsendung eingeschrieben,
so ist der Postschein mit der Zustellungsurkunde zu verbinden. Die etwa als unbe-
slellbar zurückgekommene Sendung ist dem Auftraggeber zu übermitteln.
S. 37.
Zustellung von Anwalt zu Anwalt.
Wird der Gerichtsvollzieher von einem Rechtsanwalt mit einer Zustellung an
den Gegenanwalt oder, im Falle des S. 19 der Rechtsanwaltsordnung, an den
Zustellungsbevollmächtigten desselben beanstragt, so genügt zur Beurkundung der
Zustellung das mit dem Datum und der Unterschrift versehene schristliche Empfangs=
bekenntniß des Gegenamwalts oder des Zustellungsbevollmächtigten. Der Gerichts-
vollzieher hat seinerseits die Zuslellung nur zu beurkunden, wenn der Austraggeber
dies verlangt oder das vorgeschriebene schriftliche Empfangsbekenntmiß von dem Gegen-
anwalt oder dem Zuslellungobevollmächtigten verweigert wird oder wegen deren Ab-
wesenheit oder aus einem sonstigen Grunde nicht zu erlangen ist. In einem solchen
Falle erfolgt sowohl die Zustellung, als deren Beurkundung nach den allgemeinen
Vorschriften (§§. 26—28, 30—341 d. Anw.), sofern nicht bei einer Zustellung an
den Zustellungsbevollmächtigten des Gegenanwalts die Zustellung an den Letzteren
durch Aufgabe zur Post von dem Austraggeber verlangt worden ist (S. 36 d. Anw.).
S. 38.
Besondere Vorschriften für gewisse Zustellungen bei der Zwangevollstreckung.
Für die Zustellung der Protokolle über Vollstreckungshandlungen, der Beschlüsse