1879. 305
über die Psändung und Ueberweisung von Forderungen und der Benachrichtigung
über das Bevorslehen der Pfändung einer Forderung bestehen besondere Vorschristen
(88. 693, 730, 736, 744, 745 C. P. O., S§. 58, 90, 92, 93 d. Anw.).
3. Zustellungen in anderen igerichtlichen Angelegenheiten.
39.
In Strafsachen, in Sachen der cht streitigen Gerichtsbarkeit, sowie in allen
anderen gerichtlichen Angelegenheiten hat der Gerichtsvollzieher bei der Vornahme
von Zuslellungen nach den Vorschriften über Zustellungen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten zu verfahren, unter Beobachtung der rücksichtlich einzelner Fälle bestehen-
den besonderen Vorschriften.
Der Auftrag zur Vornahme der Zustellung wird durch das Gericht (Richter,
Gerichtsschreiber) oder durch die Staatsanwaltschaft, ausnahmsweise (S. 42 d. Anw.)
auch von einer Privatperson ertheilt.
. 40.
Besondere Vorschriften für 8 Zustellungen in Strafsachen:
#) verelnfachte Zustellungen.
Für die Beurkundung von Zustellungen in Strassachen, welche
n) in dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren und in der Vor-
untersuchung,
b) in dem Verfahren bei der Strafpollstreckung,
) in dem gesammten Verfahren vor dem Amtsgerichte wegen Zuwider=
handlungen gegen das Gesetz zum Schuße der hutzme rc. vom
27. December 1870 und Nachtrag vom 15. März 1879,
von Amtswegen angeordnet werden — vereinfachte Zustellungen — sind in §. 7
des gedachten Nachtragsgesezes und in der Verordnung vom 18. März 1879 (Gesetz
Samml. S. 85) einfachere Formen nachgelassen. Der Unterschied zwischen vereinfachten
und anderen Zustellungen besteht im Wesentlichen darin, daß eine Abschrift der
Zustellungsurkunde nicht übergeben wird. Dieser Umstand erleichtert es, in geeigneten
Fällen über die Zustellung an mehrere Personen eine gemeinschaftliche Urkunde auf-
zunehmen. Außerdem kann die Anzeige von der Zuslellung mündlich zu den Akten
erklärt werden. Im Uebrigen finden die Is. 19, 21—28, 30—33, 35 d. Anw.)
auch bei vereinsachten Zustellungen Anwendung,
Die Gerichisvollzieher dürfen eine Zustellung in der einfacheren Form nur vor-
nehmen, wenn die zugustellenden Schriftslücke nach Maßgabe der Geschäftsordnungen