306 1879.
für die Gerichtsschreibereien und für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften zuvor
mit dem Vermerke: „Vereinfachte Zustellung“ versehen sind.
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so sind in dem Entwurse zur Poslzu-
stellungsurkunde die Worte: „nebst Abschrift dieser Zustellungsurkunde“ und auf der
Adresse die Worte: „nebst Abschrift“ (vergl. §. 35 d. Anw.) wegzulassen. Die auf
den Briefumschlag zu setzenden Worte: „Vereinfachte Zustellung“ sind in hervor-
stechender Schrift unmittelbar üuber den die Beifügung der Poslzustellungsurkunde
betreffenden Vermerk zu setzen.
Zustellungen im Auftrage einer Privatperson dürfen in den Formen der verein-
sachten Zustellung nicht erfolgen.
8. 41.
Zustellungen an Gefangene.
Für Zustellungen in Strassachen an Gefangene sind solgende besondere Be-
stimmungen zu beachten:
I. Das zugestellte Schriststück ist dem Gesangenen, wenn derselbe die soforkige
Vorlesung verlangt, von dem Gerichtvollzieher bei der Zustellung vorzulesen
(5. 35 Abs. 3 Str. P. O.).
Bei Zusiellung eines Haftbefehl#, durch welchen die Untersuchungshaft an-
geordnet wird, ist dem Beschuldigten die Eröffnung: daß ihm das Rechts-
mittel der Beschwerde zustehe, zu machen, sofern diese Eröffnung nicht in
dem Haftbefehle bereits enthalten ist (F. 114 Abs. 3 Str. P. O.).
Handelt es sich um die Zustellung einer Ladung zur Hauplverhandlung in
Snassachen, so ist der Angeklagte bei der Zustellung zu befragen, ob und
welche Anträge er in Bezug auf seine Vertheidigung für die Hauptverhand-
lung zu stellen habe (5. 215 Abs. 2 Str. P. O.). In der Zustellungsur=
kunde oder in einem besonderen Protokolle ist zu vermerken, ob die Be-
fragung geschehen, und welche Erklärung auf leßlere vom Angeklagten abge-
geben ist. Die von demselben zur Vertheidigung gestellten Anträge sind,
falls nicht die Aufnahme zu Protokoll des Gerichtsschreibers verlangt wird,
ebenfalls aufzunehmen.
Der Gerichtsvollzieher hat bei dem aus Anlah von Zustlellungen nolhwendig
werdenden Verkehre mit Gesangenen sich nach den Vorschriften der Gefängniß oder
Hausordnung zu richten.
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