308 1879.
Solche Zustellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung.
Das dabei von den Gerichtsvollziehern zu beobachtende Verfahren bestimmt
sich nach den für die Besorgung der Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
ertheilten Vorschriften (§§. 19—38 d. Anw.).
II. Behändigung mit Beurkundung.
S. 44.
Die Gerichtsvollzieher haben im Auftrage der Gerichte (Nichter) und Staats-
anwaltschasten und (mit Genehmigung des Ministeriums) der Vewwaltungsbehörden
Behändigungen von Schriftstücken zu besorgen und die Behändigung zu beurkunden
(5. 19 Nr. 1 G. V. O.). Die Bchändigung findet statt bei der Ausreichung der
Ausfertigungen der von den Gerichten in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit
aufgenommenen Akte — wie Verträge, Hypothekenurkunden, Testamente, und dergl.
— sowie bei der Rückgabe von Schriftstücken, welche den Parteien gehören und
diesen zurückzugeben sind. Von der Zustellung unterscheidet sich die Behändigung
vorzugsweise dadurch, daß bei der letztern das zur Behändigung bestimmte Schriftstück
selbst zu übergeben ist, während bei der Zustellung das zur Zustellung bestimmte
Schriftstück behufs Rückgabe an den Auftraggeber in den Händen des Gerichts-
vollziehers verbleibt und der Person, welcher zugestellt werden soll, nur eine Aus-
fertigung oder beglaubigte Abschrift davon übergeben wird. Bei der Behändigung
wird daher die Behändigungsurkunde mit dem zu behändigenden Schriststücke nicht
verbunden.
Das von dem Gerichtsvollzieher bei der Besorgung von Behändigungen zu be-
obachtende Verfahren richtet sich nach den seitens des Auftraggebers in dem einzelnen
Falle ertheilten Anordnungen. In Ermangelung solcher Anordnungen ist die Be-
händigung unter Amwendung der Vorschriften über Zustellungen in bürgerlichen
Rechtestreitigkeiten zu bewirken (S§. 19— 38 d. Anw.), jedoch mit der Maßgabe,
daß die Uebergabe einer Abschrift der Behändigungsurkunde unterbleibt und im Fall
der Abwesenheit des bezeichneten Empfängers die Behändigung durch Niederlegung
des Schriftstücks bei einer der im §. 167 C. P. O. bezeichneten Behörden ausge-
schlossen isl. Auch muß die Behändigungsurkunde eine kurze Angabe des Inhalts
des behändigten Schriftstücks, das Datum desselben und die Geschäftsnummer, unter
welcher die Behändigung angeordnet ist, enthalten.
Bei der geschäftlichen Behandlung hat der Gerichtsvollzieher sorgfällig darauf