Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

308 1879. 
Solche Zustellungen vertreten die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung. 
Das dabei von den Gerichtsvollziehern zu beobachtende Verfahren bestimmt 
sich nach den für die Besorgung der Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
ertheilten Vorschriften (§§. 19—38 d. Anw.). 
II. Behändigung mit Beurkundung. 
S. 44. 
Die Gerichtsvollzieher haben im Auftrage der Gerichte (Nichter) und Staats- 
anwaltschasten und (mit Genehmigung des Ministeriums) der Vewwaltungsbehörden 
Behändigungen von Schriftstücken zu besorgen und die Behändigung zu beurkunden 
(5. 19 Nr. 1 G. V. O.). Die Bchändigung findet statt bei der Ausreichung der 
Ausfertigungen der von den Gerichten in Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit 
aufgenommenen Akte — wie Verträge, Hypothekenurkunden, Testamente, und dergl. 
— sowie bei der Rückgabe von Schriftstücken, welche den Parteien gehören und 
diesen zurückzugeben sind. Von der Zustellung unterscheidet sich die Behändigung 
vorzugsweise dadurch, daß bei der letztern das zur Behändigung bestimmte Schriftstück 
selbst zu übergeben ist, während bei der Zustellung das zur Zustellung bestimmte 
Schriftstück behufs Rückgabe an den Auftraggeber in den Händen des Gerichts- 
vollziehers verbleibt und der Person, welcher zugestellt werden soll, nur eine Aus- 
fertigung oder beglaubigte Abschrift davon übergeben wird. Bei der Behändigung 
wird daher die Behändigungsurkunde mit dem zu behändigenden Schriststücke nicht 
verbunden. 
Das von dem Gerichtsvollzieher bei der Besorgung von Behändigungen zu be- 
obachtende Verfahren richtet sich nach den seitens des Auftraggebers in dem einzelnen 
Falle ertheilten Anordnungen. In Ermangelung solcher Anordnungen ist die Be- 
händigung unter Amwendung der Vorschriften über Zustellungen in bürgerlichen 
Rechtestreitigkeiten zu bewirken (S§. 19— 38 d. Anw.), jedoch mit der Maßgabe, 
daß die Uebergabe einer Abschrift der Behändigungsurkunde unterbleibt und im Fall 
der Abwesenheit des bezeichneten Empfängers die Behändigung durch Niederlegung 
des Schriftstücks bei einer der im §. 167 C. P. O. bezeichneten Behörden ausge- 
schlossen isl. Auch muß die Behändigungsurkunde eine kurze Angabe des Inhalts 
des behändigten Schriftstücks, das Datum desselben und die Geschäftsnummer, unter 
welcher die Behändigung angeordnet ist, enthalten. 
Bei der geschäftlichen Behandlung hat der Gerichtsvollzieher sorgfällig darauf
	        
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