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nur die eigentlichen Prozesse, sondern auch die Fälle verstanden, in denen ohne
voraufgegangenen Prozeß ein Anspruch des Gläubigers von dem Schuldner nach
Vorschriften der C. P. O zwangsweise beigetrieben werden kann.
Bei der Zwangsvollstreckung heißt derjenige, für welchen die Vollstreckung er-
solgt, der Gläubiger, derjenige, gegen welchen sie erfolgt, der Schuldner, und die
Urkunde, auf Grund deren sie erfolgt, der Schuldtitel, ohne Rücksicht darauf, ob es
sich um die Beitreibung einer Geldforderung oder um die Herausgabe einer beweg-
lichen oder unbeweglichen Sache handelt, oder ob die Vollstreckung auf die Er-
zwingung einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist.
S. 47.
3 Geschäftsbereich der Gerichtsvollzieher gehören folgende Zwangsvoll-
streckung
1. 1) Zwangsvollstreckung wegen seelisindene. soweit ½# in bewegliche
körperliche Sachen zu bewirken ist (5§.7 -
Zu den beweglichen körperlichen 9 gehoͤren in r Beziehung.
auch die sog. Inhaberpapiere, wie Aktien, Staatsschuldscheine, Pfand- und
Rentenbriese und andere dergleichen Werthpapiere (§. 81 d. Anw.).
Auch die Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, welche durch
Indossament übertragen werden können, (F. 82 der Anw.) werden, soweit es
auf den Akt der Si ankommt, wie bewegliche körperliche Sachen be-
handelt (6. 732 C. P. O.);
die Zwangsvolistreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen und
unbeweglichen Sachen (5§. 769—771 C. P. O.)
die Zwangsbollslreckung zur Beseitigung des von dem Schuldner gegen die
#ormahme *— von ihm zu duldenden Handlung geleisteten Widerstandes
P. O.);
G. 7
4. die Aansnsnnn durch Haft (5§. 780 —95 C. PO.);
5. die Vollziehung von Arrestbesehlen und einstweiligen Verfügungen in dem
Umfange, in welchem den Gerichtsvollziehern die auf die unmittelbare Be-
sriedigung des Gläubigere gerichtete Zwangsvollstreckung (Nr. 1—4) zusteht
(§#. 706-822 CE. P. O.).
Außerdem steht den Gerichtsvollziehern bei der Zwangsvollstreckung in Forde,
rungen eine in den 5§. 89 —.93 d. Anw. näher angegebene Mitwirkung zu.