1879. 311
8. 48.
Welche Zwangsvollstreckungen mi 4u t Geschäftsberelch der Gerlchts-
Auf die den Gerichten vorbehalkenrn Zwangsvollstreckungen dürfen sich die
Gerichtsvollzieher nicht einlassen. Parkeien, welche sich mit derartigen Anträgen an
sie wenden, sind an das Gericht zu verweisen.
Den Gerichten sind folgende Zwangsvollstreckungen vorbehalten:
1. die Zwangsvollstreckung wegen Geldsorderungen, soweit dieselbe
n) in das unbewegliche Vermögen (F§. 755—757 C. P. O., Gesetz vom
8. Aug. 1879, betrefsend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen),
b) in andere als die im §. 47 Nr. 1 Abs. 2, 3 d. Anw. bezeichneten
Forderungen des Schuldners (5§. 720 —54 C. P. O.).
zu bewirken ist;
2. die taolskun — zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
(55P. 773—776 C. P. O.).
S. 49.
Auftrag.
Der Auftrag zur Zwangsvollstreckung wird dem Gerichtsvollzieher von dem
Gläubiger selbst — nicht durch das Gericht — erlheilt. Dem Gläubiger sieht
frei, wegen Ertheilung des Austrages die Mitwirkung des Gerichtsschreibers bei dem
Amtsgericht, bei welchem der Gerichtsvollzieher bestellt ist, in Anspruch zu nehmen.
Der unter Vermittelung des Gerichtsschreibers beauftragte Gerichtsvollzieher hat sich
in jeder Beziehung, insbesondere auch bei Ablieserung der beigetriebenen Gelder,
als unmittelbar von dem Gläubiger beaustragt anzusehen.
Hat der Gläubiger zur Führung des voraufgegangenen Prozesses einen Rechts-
anwalt oder eine andere Person mit schriftlicher Prozehvollmacht versehen, so ist der
Bevollmächtigte während der Dauer der Bevollmächtigung auch zum Antrage auf
Zwangsvolsstreckung befugt. Die beigetriebenen Gelder und sonstigen Gegenstände
dürfen jedoch an den Bevollmächtigten nicht abgeliefert werden, es sei denn, daß
der Gläubiger dies ausdrücklich verlangt hat oder die in den Händen des Bevoll-
mächtigten besindliche Vollmacht ausdrücklich darauf gerichtet ill. Eine Ausnahme
machen nur die von dem Gegner zu erstattenden Prozeßkosten, zu deren Empfang-
nahme der Bevollmächtigte schon durch die bloße Prozeßvollmacht ermachtigt wird
(§8. 77 C. P. O.).