Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

312 1879. 
Durch den Auftrag zur Zwaugsvollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe 
der vollslreckbaren Aussertigung wird der Gerichtsvollzieher, ohne daß es einer be- 
sonderen Erklärung des Glänbigers bedarf, zugleich ermächtigt, die Zahlungen und 
sonstigen Leistungen, auch die freiwillig erfolgten, von dem Schuldner in Empfang 
zu nehmen, darüber zu quittiren und demselben, wenn er seiner Verbindlichkeit ge- 
nügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels auszuliefern (§§. 675 bis 
677 C. P. O.). Demnach ist der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung dem 
Schuldner und Dritten gegenüber der unerläßliche, andererseits aber auch aus- 
reichende Ausweis zur Bewirkung der Zwangsvollstreckung und aller zu deren Aus- 
führung erforderlichen Handlungen. Der Gerichtsvollzieher hat dieselbe deshalb bei 
der Vornahme von Vonstreckungshandlungen bei sich zu führen und auf Verlangen 
zu seiner Legitimation vorzuzeigen. 
Verlangt der Gläubiger seine Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so hat der 
Gerichtsvollzieher nur in dessen Anwesenheit zur Zwangsvollstreckung zu schreiten. 
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. oU. 
Vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Wollstreckungoklaufel. 
Die Zwangsvollstreckung ist nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung 
des Schuldtitels zulässig. Diese Ausfertigung muß in der Regel die Klausel ent- 
halten: „Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Person, für 
welche die Vollstreckung erfolgen soll) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt“ 
und unterschrieben und untersiegelt sein. 
Die vollstreckbare Ausfertigung wird in der Regel von dem Gerichtsschreiber, 
in gewissen Fällen auch von dem Gericht selbst ertheilt. Der Gerichtsvollzieher hat, 
wenn ihm die volltstreckbare Ausfertigung eines Deutschen Gerichts oder eines 
Deutschen Gerichteschreibers vorgelegt wird, nicht zu prüfen, ob die Klausel mit 
Recht auf den Schuldtitel gesetzt ist. 
Außerdem sind zur Erlheilung vollstreckbarer Ausferligungen besugt: 
1. ein Deutscher Notar bezüglich der vor ihm selbst errichteten notariellen Ur- 
kunden (F. 705 Abs. 2 C. P. O.); 
2. ein Friedensrichter in Ansehung der von ihm in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 2. Mai 1873 aufgenommenen Vergleiche. (§5. 6 des Ausführungs= 
Gesetzes zur Civilprozeßordnung vom 1. Mai senlh 
In den Fällen der Nr. 1 und 2 hat der Gerichtsvollzieher die Zuständigkeit 
desjenigen, welcher die Vollstreckungsklausel ertheilt hat, zu prüfen.
	        
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