312 1879.
Durch den Auftrag zur Zwaugsvollstreckung in Verbindung mit der Uebergabe
der vollslreckbaren Aussertigung wird der Gerichtsvollzieher, ohne daß es einer be-
sonderen Erklärung des Glänbigers bedarf, zugleich ermächtigt, die Zahlungen und
sonstigen Leistungen, auch die freiwillig erfolgten, von dem Schuldner in Empfang
zu nehmen, darüber zu quittiren und demselben, wenn er seiner Verbindlichkeit ge-
nügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels auszuliefern (§§. 675 bis
677 C. P. O.). Demnach ist der Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung dem
Schuldner und Dritten gegenüber der unerläßliche, andererseits aber auch aus-
reichende Ausweis zur Bewirkung der Zwangsvollstreckung und aller zu deren Aus-
führung erforderlichen Handlungen. Der Gerichtsvollzieher hat dieselbe deshalb bei
der Vornahme von Vonstreckungshandlungen bei sich zu führen und auf Verlangen
zu seiner Legitimation vorzuzeigen.
Verlangt der Gläubiger seine Zuziehung zur Zwangsvollstreckung, so hat der
Gerichtsvollzieher nur in dessen Anwesenheit zur Zwangsvollstreckung zu schreiten.
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. oU.
Vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels. Wollstreckungoklaufel.
Die Zwangsvollstreckung ist nur auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung
des Schuldtitels zulässig. Diese Ausfertigung muß in der Regel die Klausel ent-
halten: „Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Person, für
welche die Vollstreckung erfolgen soll) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt“
und unterschrieben und untersiegelt sein.
Die vollstreckbare Ausfertigung wird in der Regel von dem Gerichtsschreiber,
in gewissen Fällen auch von dem Gericht selbst ertheilt. Der Gerichtsvollzieher hat,
wenn ihm die volltstreckbare Ausfertigung eines Deutschen Gerichts oder eines
Deutschen Gerichteschreibers vorgelegt wird, nicht zu prüfen, ob die Klausel mit
Recht auf den Schuldtitel gesetzt ist.
Außerdem sind zur Erlheilung vollstreckbarer Ausferligungen besugt:
1. ein Deutscher Notar bezüglich der vor ihm selbst errichteten notariellen Ur-
kunden (F. 705 Abs. 2 C. P. O.);
2. ein Friedensrichter in Ansehung der von ihm in Gemäßheit des Gesetzes
vom 2. Mai 1873 aufgenommenen Vergleiche. (§5. 6 des Ausführungs=
Gesetzes zur Civilprozeßordnung vom 1. Mai senlh
In den Fällen der Nr. 1 und 2 hat der Gerichtsvollzieher die Zuständigkeit
desjenigen, welcher die Vollstreckungsklausel ertheilt hat, zu prüfen.