316 1879.
Vor dem Uebergange zur Vollstreckung selbst hat der Gerichtsvollzieher den
Schuldner, sofern er denselben bei der Vollstreckung antrifft, zur freiwilligen Leistung
aufzufordem. Wird nicht der Schuldner, wohl aber ein Angehöriger desselben an-
getroffen, so ist die Aufforderung an diesen zu richten.
Eine sreiwillige Leistung des zur Bollstreckung stehenden Anspruchs oder eines
Theiles desselben hat der Gerichtsvollzieher anzunehmen und an den Gläubiger zu
befördern.
Auf die Wünsche des Gläubigers und des Schuldners ist, soweit dies ohne
Herbeiführung überflüssiger Kosten und Weitlänsigkeiten, sowie ohne Gefährdung des
Zweckes der Vollstreckung geschehen kann, die geeignete Nücksicht zu nehmen.
Die Zwangsvollstreckung muß nöthigensalls mit Gewalt durchgeführt werden.
Das von dem Gerichtsvollzieher in einem solchen Falle zu beobachtende Verfahren
ist in den S§. 678, 679 C. P. O. vorgeschrieben.
Wird die gewaltsame Oeffnung der verschlossenen Hauolhüren, Zimmerthüren
und Behältnisse des Schuldners nothwendig, so hat der Gerichtsvollzieher zu deren
Vornahme behufs Vermeidung unnöthiger Beschädigung einen geeigneten Handwerker
zuzuziehen.
Sind Zeugen zur Vollstreckung zuzuziehen (F. 679 C. P. O.), so müssen dazu
unbetheiligte Personen, welche erforderlichenfalls über den Vorgang zeugeneidlich ver-
nommen werden können, und thunlich nur solche Personen gewählt werden, die am
Orte der Zwangsvollstreckung wohnen.
8. 57.
der Zwangsvollstreckung.
Der Gerichtovollziche 8 i der Zwangsvollstreckung zugleich die Kosten der-
selben durch Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen des Schuldners
beizutreiben. Zu diesen Kosten gehören insbesondere die Gebühren und baaren
Auslagen des Gerichtsvollziehers, die Kosten für Ertheilung der vollstreckbaren Aus-
sertigung und andere nothwendige, dem Gläubiger aus Anlaß der Zwangsvollstreckung
erwachsene außergerichtliche Kosten (. 697 C. P. O.). Es macht hierbei keinen
Unterschied, ob es sich um die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder.
um eine andere Zwangsvollstreckung handelt.
§S. 58.
Protoko I.
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll auf-