1879. 319
Zum Nachweis der erfolgten Benachrichtigung genügt, sofern nicht gesetzlich
dafür besondere Formen vorgeschrieben sind, eine kurze Notiz des Gerichtsvollziehers
zu den Akten.
2. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen.
62.
8.
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldsorderungen in bewegliche körperliche Sachen
wird von dem Gerichtsvollzieher durch Pfändung und Verwerthung derselben nach
Maßgabe der §§F. 708 bis 728 C. P. O. bewirkt.
Der gehörig (vergl. S§. 66, 71 d. Anw.) vollzogenen Pfändung ist im
§. 709 C. P. O. die Wirkung beigelegt, daß durch dieselbe der beaustragende
Gläubiger ein Pfandrecht und namentlich im Verhältniß zu anderen Gläubigem
des Schuldners die Rechte eines durch Vertrag begründelen Faustpfandrechts erwirbt,
sowie, daß das durch eine frühere Psändung begründete Pfandrecht demjenigen vor-
beht, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird. Für die Befriedigung
des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung, sowohl was die Zeit, als die ge-
hörige Form anlangt, von entscheidender Bedemung. Dechalb haben die Gerichts-
vollzieher, um nicht die Interessen des Auftraggebers zu gefährden und nicht sich
selbst dem Regresse wegen eines begangenen Versehens auszusetzen, überall mit be-
sonderer Vorsicht zu verfahren.
§S. 63.
Pfändung.
Der zur Zwangsvollstreckung schreitende Gerichlsvollzieher hat den Schuldner,
sofern er denselben anwesend findet, nach ersolgter fruchtloser Aufforderung zur Be-
friedigung des Gläubigers, anzuhalten, soweit der Zweck der Vollstreckung es er-
fordert, seine Zimmer, Keller, Böden, Gewölbe u. s. w., sowie die darin befindlichen
Kästen, Schräuke und dergleichen Behällmisse zu öfsfnen und seine Habseligkeiten
vorzuzeigen.
Soweit es ohne Gefährdung der Interessen des Gläubigers geschehen kann, ist
die Pfändung auf die dem Schuldner entbehrlichsten Sachen, wobei dessen Erklä-
rungen zu berücksichtigen sind, und vorzüglich auf solche Sachen zu richten, welche,
wie Geld und Werthpapiere, Silber, Gold, Wäsche und dergleichen leicht fortzu.
schaffen sind. Welche Werthpapiere bei der Zwangsvollstreckung wie bewegliche
körperliche Sachen zu behandeln sind, ist im §. 81 d. Anw. näher angegeben. Ist
der Gerichtsvollzieher im Zweisel, ob ein vorgesundenes Werthpapier zu den beweg-