Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

1879. 319 
Zum Nachweis der erfolgten Benachrichtigung genügt, sofern nicht gesetzlich 
dafür besondere Formen vorgeschrieben sind, eine kurze Notiz des Gerichtsvollziehers 
zu den Akten. 
2. Zwangsvollstreckung in bewegliche körperliche Sachen. 
62. 
8. 
Die Zwangsvollstreckung wegen Geldsorderungen in bewegliche körperliche Sachen 
wird von dem Gerichtsvollzieher durch Pfändung und Verwerthung derselben nach 
Maßgabe der §§F. 708 bis 728 C. P. O. bewirkt. 
Der gehörig (vergl. S§. 66, 71 d. Anw.) vollzogenen Pfändung ist im 
§. 709 C. P. O. die Wirkung beigelegt, daß durch dieselbe der beaustragende 
Gläubiger ein Pfandrecht und namentlich im Verhältniß zu anderen Gläubigem 
des Schuldners die Rechte eines durch Vertrag begründelen Faustpfandrechts erwirbt, 
sowie, daß das durch eine frühere Psändung begründete Pfandrecht demjenigen vor- 
beht, welches durch eine spätere Pfändung begründet wird. Für die Befriedigung 
des Gläubigers ist somit der Akt der Pfändung, sowohl was die Zeit, als die ge- 
hörige Form anlangt, von entscheidender Bedemung. Dechalb haben die Gerichts- 
vollzieher, um nicht die Interessen des Auftraggebers zu gefährden und nicht sich 
selbst dem Regresse wegen eines begangenen Versehens auszusetzen, überall mit be- 
sonderer Vorsicht zu verfahren. 
§S. 63. 
Pfändung. 
Der zur Zwangsvollstreckung schreitende Gerichlsvollzieher hat den Schuldner, 
sofern er denselben anwesend findet, nach ersolgter fruchtloser Aufforderung zur Be- 
friedigung des Gläubigers, anzuhalten, soweit der Zweck der Vollstreckung es er- 
fordert, seine Zimmer, Keller, Böden, Gewölbe u. s. w., sowie die darin befindlichen 
Kästen, Schräuke und dergleichen Behällmisse zu öfsfnen und seine Habseligkeiten 
vorzuzeigen. 
Soweit es ohne Gefährdung der Interessen des Gläubigers geschehen kann, ist 
die Pfändung auf die dem Schuldner entbehrlichsten Sachen, wobei dessen Erklä- 
rungen zu berücksichtigen sind, und vorzüglich auf solche Sachen zu richten, welche, 
wie Geld und Werthpapiere, Silber, Gold, Wäsche und dergleichen leicht fortzu. 
schaffen sind. Welche Werthpapiere bei der Zwangsvollstreckung wie bewegliche 
körperliche Sachen zu behandeln sind, ist im §. 81 d. Anw. näher angegeben. Ist 
der Gerichtsvollzieher im Zweisel, ob ein vorgesundenes Werthpapier zu den beweg-
	        
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